ne- bleibt der wirtschaftliche Wert des beweglichen Krankene-
geldes für alle Versicherten ungefähr der gleiche, da das
am Krankengeld ihnen ein mit ihren gewöhnlichen Einkünften
ot. im Einklang befindliches Existenzminimum gewährleistet.
a1d In einigen grossen Industriestaaten werden Bestrees
bungen offenbar, die Krankenversicherung der Familienin
fürsorge dienstbar zu machen und auch bei der Bemessung
ler des Krankengeldes dem Familienstand des Versicherten
im Rechnung zu tragen. Seit langem schon haben in mehan-
reren Ländern die Krankenkassen Familienzuschläge zum
ast Krankengeld als Mehrleistungen gewährt. Als Pflichtin-
leistungen sind die Familienzuschläge aber erst in allerler
lezter Zeit eingeführt worden : so in der Novelle zum
ät- deutschen Reichsknappschaftsgesetz, in dem von der
en französischen Deputiertenkammer im Jahre 1924 angeen
nommenen Entwurf eines Sozialversicherungsgesetzes, in
ler dem kürzlich in Grossbritannien von der mit der Prüfung
le der Kranken- und Invalidenversicherung betrauten königıer
lichen Kommission erstatteten Bericht. Hinsichtlich des
en Kreises der zu berücksichtigenden Familienangehörigen
und des Ausmasses der Familienzuschläge mögen noch
e- abweichende Meinungen bestehen : dessenungeachtet
‚gt tritt der familiäre Charakter der Krankenversicherung
ıft deutlich hervor. Auf diese Entwicklung war hinzu-‚d,
weisen.
en
m Es wäre dankenswert, die Meinung der Regierungen
(er der Mitgliedstaaten über den Charakter des Kranken-‚m
geldes und seine Bemessung kennen zu lernen. Wir legen
as ihnen folgende Frage vor :
n Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-;
entwurf das Krankengeld zu bemessen wäre :
te a) für alle Versicherten mit dem gleichen Betrage und
m ohne Rücksicht auf den üblichen Arbeitsverdienst
n. 0°
der