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Frist die Wahl vorzunehmen, soll er nicht von rechts-
wegen dem gesetzlichen Versicherungsträger angeschlossen
werden (gemilderter Kassenzwang, z. B. nach deutschem,
norwegischem, österreichischem und tschechoslowakischem
Recht) oder aber nur einem staatlich wahrgenommenen
Sparzwang unterworfen sein, wie der «deposit contributor»
des britischen Krankenversicherungsgesetzes.
Andererseits ist der Versicherungsfreie nicht immer
bei der Wahl seines Versicherungsgebers frei. In manchen
Staaten mit freiwilliger Krankenversicherung wird die
staatliche Anerkennung ausschliesslich oder vorwiegend
Gebietskrankenkassen gewährt, die somit kein absolutes
— da niemand versicherungspflichtig ist — aber ein
relatives Versicherungsmonopol besitzen, da alle Ver-
sicherungswerber der zuständigen Gebietskrankenkasse
beizutreten haben.
Die Zusammenfassung der Versicherten zu Gefahren-
gemeinschaften und der Beitritt von Mitglieder zu beste-
henden Gemeinschaften erfolgt nach verschiedenen Regeln.
Hierin kommen vielleicht am stärksten Besonderheiten
der Verwaltungssysteme, der Überlieferung und des
grösseren oder geringeren Hanges zu genossenschaft-
lichem Zusammenschluss zum Ausdruck. Soll hieraus der
Schluss gezogen werden, dass die Verschiedenheit der
organisatorischen Grundsätze einer internationalen Er-
örterung der einschlägigen Regeln im Wege steht ? Wir
vermeinen dies nicht und sind im Gegenteil überzeugt,
dass der Vergleich und die Gegenüberstellung der Er-
fahrungen, wenn nicht zu einer eindeutigen Regel, doch
zur Aufstellung geeigneter Richtlinien führen könnte.
Aus dieser Erwägung hinaus legen wir den Regierungen
folgende Fragen vor:
Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensentwurf
Bestimmungen über die organisatorischen Grundsätze der