Full text: Die Krankenversicherung

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Frist die Wahl vorzunehmen, soll er nicht von rechts- 
wegen dem gesetzlichen Versicherungsträger angeschlossen 
werden (gemilderter Kassenzwang, z. B. nach deutschem, 
norwegischem, österreichischem und tschechoslowakischem 
Recht) oder aber nur einem staatlich wahrgenommenen 
Sparzwang unterworfen sein, wie der «deposit contributor» 
des britischen Krankenversicherungsgesetzes. 
Andererseits ist der Versicherungsfreie nicht immer 
bei der Wahl seines Versicherungsgebers frei. In manchen 
Staaten mit freiwilliger Krankenversicherung wird die 
staatliche Anerkennung ausschliesslich oder vorwiegend 
Gebietskrankenkassen gewährt, die somit kein absolutes 
— da niemand versicherungspflichtig ist — aber ein 
relatives Versicherungsmonopol besitzen, da alle Ver- 
sicherungswerber der zuständigen Gebietskrankenkasse 
beizutreten haben. 
Die Zusammenfassung der Versicherten zu Gefahren- 
gemeinschaften und der Beitritt von Mitglieder zu beste- 
henden Gemeinschaften erfolgt nach verschiedenen Regeln. 
Hierin kommen vielleicht am stärksten Besonderheiten 
der Verwaltungssysteme, der Überlieferung und des 
grösseren oder geringeren Hanges zu genossenschaft- 
lichem Zusammenschluss zum Ausdruck. Soll hieraus der 
Schluss gezogen werden, dass die Verschiedenheit der 
organisatorischen Grundsätze einer internationalen Er- 
örterung der einschlägigen Regeln im Wege steht ? Wir 
vermeinen dies nicht und sind im Gegenteil überzeugt, 
dass der Vergleich und die Gegenüberstellung der Er- 
fahrungen, wenn nicht zu einer eindeutigen Regel, doch 
zur Aufstellung geeigneter Richtlinien führen könnte. 
Aus dieser Erwägung hinaus legen wir den Regierungen 
folgende Fragen vor: 
Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensentwurf 
Bestimmungen über die organisatorischen Grundsätze der
	        
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