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Die Höhe des Versicherungsaufwandes. — Der Ver-
sicherungsbeitrag ist entweder für alle Versicherten der
gleiche oder aber vom Arbeitsverdienst oder Einkommen
des Versicherten abhängig. In der freiwilligen Krankenver-
sicherung und in der britischen und irländischen Pflicht-
versicherung ist der Beitrag für bestimmte Versicherten-
gruppen mit demselben Betrag angesetzt. In allen anderen
Pflichtversicherungsgesetzen sind die Beiträge wie auch
die Geldleistungen vom Arbeitsverdienst der Versicherten
abhängig.
Steht der Versicherungsbeitrag zum Arbeitsverdienst
in einem bestimmten Verhältnis, so kann dieser entweder
durch Gesetz festgelegt sein, wie in Rumänien und Russ-
land, oder aber es kann den Versicherungsträgern inner-
halb bestimmter Grenzen überlassen sein, dieses Verhältnis
festzusetzen. Indes sehen die Krankenversicherungsge-
setze vielfach eine Höchstgrenze vor, über die hinaus die
Beiträge nur unter besonderen Bedingungen erhöht werden
dürfen. Eine solche Höchstgrenze findet sich in einer
Reihe von Gesetzen vor und beläuft sich z. B. in der
deutschen Reichsversicherungsordnung auf 10 %, des
Grundlohnes, im jugoslawischen Arbeiterversicherungs-
gesetz auf 7 %, im tschechoslowakischen Arbeiterversiche-
rungsgesetz auf 5 % und in der luxemburgischen Sozial-
versicherungsordnung auf 6,75 % des Grundlohnes. An-
dere Krankenversicherungsgesetze setzen wohl eine solche
Höchstgrenze nicht fest, bestimmen aber eine durchschnitt-
liche Beitragshöhe, wodurch den Krankenkassen ange-
zeigt werden soll, auf welcher Höhe sich die Beiträge
zu bewegen haben. Eine solche Angabe findet sich z. B.
im österreichischen (8,3 % des Grundlohnes) und im
polnischen Krankenversicherungsgesetz (6,5 % des Grund-
lohnes) vor.
Die Frage der Höhe des Versicherungsaufwandes
ist für die Internationale Arbeitsorganisation, welche die
Angleichung der sozialen Aufwendungen anstreben soll,