Full text: Die Krankenversicherung

— SB _— 
Die Höhe des Versicherungsaufwandes. — Der Ver- 
sicherungsbeitrag ist entweder für alle Versicherten der 
gleiche oder aber vom Arbeitsverdienst oder Einkommen 
des Versicherten abhängig. In der freiwilligen Krankenver- 
sicherung und in der britischen und irländischen Pflicht- 
versicherung ist der Beitrag für bestimmte Versicherten- 
gruppen mit demselben Betrag angesetzt. In allen anderen 
Pflichtversicherungsgesetzen sind die Beiträge wie auch 
die Geldleistungen vom Arbeitsverdienst der Versicherten 
abhängig. 
Steht der Versicherungsbeitrag zum Arbeitsverdienst 
in einem bestimmten Verhältnis, so kann dieser entweder 
durch Gesetz festgelegt sein, wie in Rumänien und Russ- 
land, oder aber es kann den Versicherungsträgern inner- 
halb bestimmter Grenzen überlassen sein, dieses Verhältnis 
festzusetzen. Indes sehen die Krankenversicherungsge- 
setze vielfach eine Höchstgrenze vor, über die hinaus die 
Beiträge nur unter besonderen Bedingungen erhöht werden 
dürfen. Eine solche Höchstgrenze findet sich in einer 
Reihe von Gesetzen vor und beläuft sich z. B. in der 
deutschen Reichsversicherungsordnung auf 10 %, des 
Grundlohnes, im jugoslawischen Arbeiterversicherungs- 
gesetz auf 7 %, im tschechoslowakischen Arbeiterversiche- 
rungsgesetz auf 5 % und in der luxemburgischen Sozial- 
versicherungsordnung auf 6,75 % des Grundlohnes. An- 
dere Krankenversicherungsgesetze setzen wohl eine solche 
Höchstgrenze nicht fest, bestimmen aber eine durchschnitt- 
liche Beitragshöhe, wodurch den Krankenkassen ange- 
zeigt werden soll, auf welcher Höhe sich die Beiträge 
zu bewegen haben. Eine solche Angabe findet sich z. B. 
im österreichischen (8,3 % des Grundlohnes) und im 
polnischen Krankenversicherungsgesetz (6,5 % des Grund- 
lohnes) vor. 
Die Frage der Höhe des Versicherungsaufwandes 
ist für die Internationale Arbeitsorganisation, welche die 
Angleichung der sozialen Aufwendungen anstreben soll,
	        
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