Full text : Die Krankenversicherung

— SB _—
Die Höhe des Versicherungsaufwandes. — Der Versicherungsbeitrag
 ist entweder für alle Versicherten der
gleiche oder aber vom Arbeitsverdienst oder Einkommen
des Versicherten abhängig. In der freiwilligen Krankenversicherung
 und in der britischen und irländischen Pflichtversicherung
 ist der Beitrag für bestimmte Versichertengruppen
 mit demselben Betrag angesetzt. In allen anderen
Pflichtversicherungsgesetzen sind die Beiträge wie auch
die Geldleistungen vom Arbeitsverdienst der Versicherten
abhängig.
Steht der Versicherungsbeitrag zum Arbeitsverdienst
in einem bestimmten Verhältnis, so kann dieser entweder
durch Gesetz festgelegt sein, wie in Rumänien und Russland,
 oder aber es kann den Versicherungsträgern innerhalb
 bestimmter Grenzen überlassen sein, dieses Verhältnis
festzusetzen. Indes sehen die Krankenversicherungsgesetze
 vielfach eine Höchstgrenze vor, über die hinaus die
Beiträge nur unter besonderen Bedingungen erhöht werden
dürfen. Eine solche Höchstgrenze findet sich in einer
Reihe von Gesetzen vor und beläuft sich z. B. in der
deutschen Reichsversicherungsordnung auf 10 %, des
Grundlohnes, im jugoslawischen Arbeiterversicherungsgesetz
 auf 7 %, im tschechoslowakischen Arbeiterversicherungsgesetz
 auf 5 % und in der luxemburgischen Sozialversicherungsordnung
 auf 6,75 % des Grundlohnes. Andere
 Krankenversicherungsgesetze setzen wohl eine solche
Höchstgrenze nicht fest, bestimmen aber eine durchschnittliche
 Beitragshöhe, wodurch den Krankenkassen angezeigt
 werden soll, auf welcher Höhe sich die Beiträge
zu bewegen haben. Eine solche Angabe findet sich z. B.
im österreichischen (8,3 % des Grundlohnes) und im
polnischen Krankenversicherungsgesetz (6,5 % des Grundlohnes)
 vor.
Die Frage der Höhe des Versicherungsaufwandes
ist für die Internationale Arbeitsorganisation, welche die
Angleichung der sozialen Aufwendungen anstreben soll,
            
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