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Die Höhe des Versicherungsaufwandes. — Der Versicherungsbeitrag
ist entweder für alle Versicherten der
gleiche oder aber vom Arbeitsverdienst oder Einkommen
des Versicherten abhängig. In der freiwilligen Krankenversicherung
und in der britischen und irländischen Pflichtversicherung
ist der Beitrag für bestimmte Versichertengruppen
mit demselben Betrag angesetzt. In allen anderen
Pflichtversicherungsgesetzen sind die Beiträge wie auch
die Geldleistungen vom Arbeitsverdienst der Versicherten
abhängig.
Steht der Versicherungsbeitrag zum Arbeitsverdienst
in einem bestimmten Verhältnis, so kann dieser entweder
durch Gesetz festgelegt sein, wie in Rumänien und Russland,
oder aber es kann den Versicherungsträgern innerhalb
bestimmter Grenzen überlassen sein, dieses Verhältnis
festzusetzen. Indes sehen die Krankenversicherungsgesetze
vielfach eine Höchstgrenze vor, über die hinaus die
Beiträge nur unter besonderen Bedingungen erhöht werden
dürfen. Eine solche Höchstgrenze findet sich in einer
Reihe von Gesetzen vor und beläuft sich z. B. in der
deutschen Reichsversicherungsordnung auf 10 %, des
Grundlohnes, im jugoslawischen Arbeiterversicherungsgesetz
auf 7 %, im tschechoslowakischen Arbeiterversicherungsgesetz
auf 5 % und in der luxemburgischen Sozialversicherungsordnung
auf 6,75 % des Grundlohnes. Andere
Krankenversicherungsgesetze setzen wohl eine solche
Höchstgrenze nicht fest, bestimmen aber eine durchschnittliche
Beitragshöhe, wodurch den Krankenkassen angezeigt
werden soll, auf welcher Höhe sich die Beiträge
zu bewegen haben. Eine solche Angabe findet sich z. B.
im österreichischen (8,3 % des Grundlohnes) und im
polnischen Krankenversicherungsgesetz (6,5 % des Grundlohnes)
vor.
Die Frage der Höhe des Versicherungsaufwandes
ist für die Internationale Arbeitsorganisation, welche die
Angleichung der sozialen Aufwendungen anstreben soll,