ABSCHNITT VI.
DIE AUSTRAGUNG VON STREITIGKEITEN.
Aus der Krankenversicherung entstehen Rechtsbeziehungen,
deren Feststellung und Durchsetzung im Interesse
der Versicherten und Arbeitgeber, der Versicherungsträger,
der Ärzte, aber auch im öffentlichen Interesse
gelegen ist. Namentlich die Feststellung des Bestandes
und Umfanges von Leistungsausprüchen bedarf entsprechender
Regelung; aber auch sonstige aus der Versicherung sich
ergebende Streitigkeiten, wie jene über den Bestand des
Versicherungsverhältnisses, jene zwischen Versicherungsträgern
und Arbeitgebern über die Höhe der Beiträge,
zwischen Arbeitgebern und Versicherten über Beitragsanteile,
zwischen Versicherungsträgern und Ärzten und
Apothekern sowie Streitigkeiten von Versicherungsträgern
untereinander müssen in einem geordneten Rechtsgang
ausgetragen werden.
Die Feststellung der Versicherungsleistungen.
Die Feststellung der Versieherungsleistungen obliegt
innerhalb bestimmter Fristen dem Versicherungsträger,
Die Feststellung ist zu beschleunigen. Unterlässt der
Versicherungsträger die Feststellung eines geltend gemachten
Anspruchs oder fühlt sich der Anspruchswerber