Contents: Neueste Zeit (Abt. 3)

242 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
der Rentenpflichtigen geführt hatte. Daher kam es in Bayern 
nicht bloß darauf an, die Dienste und Renten abzulösen, 
sondern es mußten zugleich die Besitzrechte verbessert werden. 
Wie war nun dies schwere Problem zu bewältigen? Wir werden 
sehen, daß man den Knoten der Fragen, die sich hier auf— 
drängten, erst im Jahre 1848 und auch dann nur durch ein⸗ 
faches Zerhauen löste. 
Die frühere Geschichte der bäuerlichen Verhältnisse in 
Bayern wird zum großen Teile mit dadurch bestimmt, daß 
sich seit dem 16. Jahrhundert die Tendenz einstellte, die alten 
Grundherrschaften zu Herrschaften mit starkem Eigenbau, zu 
Gutsherrschaften, zu erweitern. Es ist eine Umgestaltung der 
Grundherrschaft zum Charakter primitiver Unternehmung, 
deren Eigenheiten wir sehr bald im kolonialen Nordosten für 
noch frühere Zeit verfolgen werden. Den Anlaß dazu gab 
die Möglichkeit der Getreideausfuhr nach Österreich, der Schweiz 
und Schwaben. Natürlich mußten mit dem Eintritte dieser 
Tendenz die „Hofmarchen“, die dem Grundherrn unmittelbar 
unterstellten Felder, erweitert werden: was nur durch Bauern⸗ 
legen möglich war. 
Dem trat aber schon das bayrische Landrecht vom Jahre 
1616, das ohne Zustimmung der Stände erlassen werden mußte, 
entgegen. Zwar verbot es das Bauernlegen nicht. Aber es 
beschränkte das zulässige Maß der Frondienste so entschieden, 
daß den Grundherren bei erweiterten Hofmarchen unter allen 
Umständen die Arbeitskräfte fehlten: so daß schon deshalb das 
Bauernlegen in den meisten Fällen uneinträglich blieb. Nun 
hätte man allerdings einen ländlichen Arbeiterstand heranbilden 
können: allein dazu war die Exportkonjunktur für Getreide 
doch nicht stark und zuverlässig genug; auch beteiligten sich 
weder die überaus zahlreichen geistlichen Grundherrschaften des 
Landes noch die sehr ausgedehnte Grundherrschaft des regieren⸗ 
den Hauses an der Umbildung ins Gutsherrlich-Unternehme⸗ 
rische; und so verlief die ganze Bewegung schließlich fast im 
Sande; im ganzen blieb der Bauernstand und die ältere Form 
der Grundherrschaft erhalten.
	        
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