242 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
der Rentenpflichtigen geführt hatte. Daher kam es in Bayern
nicht bloß darauf an, die Dienste und Renten abzulösen,
sondern es mußten zugleich die Besitzrechte verbessert werden.
Wie war nun dies schwere Problem zu bewältigen? Wir werden
sehen, daß man den Knoten der Fragen, die sich hier auf—
drängten, erst im Jahre 1848 und auch dann nur durch ein⸗
faches Zerhauen löste.
Die frühere Geschichte der bäuerlichen Verhältnisse in
Bayern wird zum großen Teile mit dadurch bestimmt, daß
sich seit dem 16. Jahrhundert die Tendenz einstellte, die alten
Grundherrschaften zu Herrschaften mit starkem Eigenbau, zu
Gutsherrschaften, zu erweitern. Es ist eine Umgestaltung der
Grundherrschaft zum Charakter primitiver Unternehmung,
deren Eigenheiten wir sehr bald im kolonialen Nordosten für
noch frühere Zeit verfolgen werden. Den Anlaß dazu gab
die Möglichkeit der Getreideausfuhr nach Österreich, der Schweiz
und Schwaben. Natürlich mußten mit dem Eintritte dieser
Tendenz die „Hofmarchen“, die dem Grundherrn unmittelbar
unterstellten Felder, erweitert werden: was nur durch Bauern⸗
legen möglich war.
Dem trat aber schon das bayrische Landrecht vom Jahre
1616, das ohne Zustimmung der Stände erlassen werden mußte,
entgegen. Zwar verbot es das Bauernlegen nicht. Aber es
beschränkte das zulässige Maß der Frondienste so entschieden,
daß den Grundherren bei erweiterten Hofmarchen unter allen
Umständen die Arbeitskräfte fehlten: so daß schon deshalb das
Bauernlegen in den meisten Fällen uneinträglich blieb. Nun
hätte man allerdings einen ländlichen Arbeiterstand heranbilden
können: allein dazu war die Exportkonjunktur für Getreide
doch nicht stark und zuverlässig genug; auch beteiligten sich
weder die überaus zahlreichen geistlichen Grundherrschaften des
Landes noch die sehr ausgedehnte Grundherrschaft des regieren⸗
den Hauses an der Umbildung ins Gutsherrlich-Unternehme⸗
rische; und so verlief die ganze Bewegung schließlich fast im
Sande; im ganzen blieb der Bauernstand und die ältere Form
der Grundherrschaft erhalten.