zwischen Boden und menschlicher Einfühlung in seine Forde-
rungen nachzugehen und — oft an Resten uralter boden- und
klimaverhafteter Bräuche — die Gründe der Erhaltung von Ab-
grenzungen festzustellen. Immer kommt man auf den Zusam-
menhang zwischen erdbestimmten und bodenwüchsigen Zügen
und menschlicher Sitte, ob das nun an dem Brauch des Oster-
feuers, Martinsfeuers, Fasten- und Johannisfeuers in den Rhein-
landen (77), an der Erhaltung wesentlicher Weiderechte und
ihrer Freizügigkeit selbst über hartumstrittene, befestigte Grenz-
ränder hinweg (78), an Minderheits-, Staats- oder Volksrechten
(Sachsenboden z. B.) sich erweisen lasse.
Vielfach geben einen Anhalt dafür auch die unzweifelhaft
geographisch abgestuften Rechtsformen der Grenzverlegung und
Grenzbewahrung im kleinen wie im großen; vom Grenzbegang,
von den Rechtsformen bei der Abmarkungserneuerung bis zu
den großen, berühmten Friedensschlüssen (z9), den Kaufver-
trägen von Land und Leuten (Florida, Louisiana, Alaska, Pa-
nama, Karolinen und Marianen sind doch rite gekauft worden!),
den Annexionserklärungen und Flaggenhissungen. In vielen
dieser Scheinrechtshandlungen tritt allerdings doch der Begriff
der Selbstbestimmungsmündigkeit als einfaches Werturteil des
Stärkeren zutage (20), das Erdkunde und Geschichte zuweilen
bestätigen, häufiger verwerfen.
Gestalten wir den großen Zug dieser Anregungsreihein Einzel-
heiten weiter aus, so ist es zunächst der Rechtsbegriff ausmär-
kischer Gebietsteile und das Verhältnis der politisch-geogra-
phischen und kultur-geographischen Grenzbestimmung zu ihm,
das uns beschäftigt, in der die in sich zu feste Gau- oder Land-
zelle meist eine Verlegenheit schafft, indem sie dem Zentralis-
mus, der Bürokratie unliebe, ja verhaßte, der Selbstverwaltung
und Freiheit aber liebe Ausnahmszustände bedingt.
Im privaten Grundbesitz ist der Begriff ja wohl vertraut; die
Selbständigkeit großer Güter gegenüber den für ihre Lebens-
2”)