notwendigkeiten verständnislosen Gemeinden kleiner Leute fällt
in sein, heute im demokratischen Zeitalter so vielfach angefoch-
tenes Recht.
Trotz „Proletkult“ ist und bleibt Kultur ein aristokratischer
Begriff!
Aber was sind in der politischen Geographie Andorra, San
Marino, Ferghana, Bhutan und Nepal anderes als „ausmärkische,
eigenlebige Gebietsteile“ ? Oder im größeren Rahmen das histo-
rische Eigenleben von Böhmen gegenüber dem Reich, das der
Paßstaaten in den Alpen, der Schweizer Hochlandschaft zwischen
Boden- und Genfersee mit ihren Brennpunkten Zürich und Bern
vor dem Wall der Hochgebirgskantone gegenüber nördlichem
und südlichem weiteren Vorland? Haben nicht solche Behar-
rungszustände bei der raschen Rückbildung des britischen Im-
periums nach dem scheinbaren Höhepunkt der Umrandung des
Indischen Ozeans (Afghanistan, Ägypten, Iraq, ja Indien selbst!)
bereits im größten Umfang Rechtsformen angenommen?
Die nächstliegende Entstehungsmöglichkeit ist ja gewiß die
aus ursprünglich neutralen Grenzzonen, aus Grenzsäumen, in
denen sich unvermerkt das eigene Leben in Kernräumen bilden
konnte. Ein durch internationale Händel berühmt gewordener
Fall ist der des Chientaogebietes als Sonderfall des chinesisch-
koreanischen Grenzsaumes längs der Yalu-Tjumenfurche und
der Weißen Berge. Ähnlich ist Andorra entstanden aus zäh be-
haupteten kirchlichen Rechten, wie die Grenzanomalie des
oberen Arantales in den Pyrenäen aus spanischen Weiderech-
ten (27), die in den Nordhang hinübergreifen, wie im kleinen
der Urnerboden am Klausenpaß ins Glarnerland.
Wir sehen daraus, wie überaus wichtig es ist, eine bei Friedens-
diktaten der Zerstörung entgangene, völkisch günstige Zugehö-
rigkeit verlorener Grenzlandschaften in kirchlichen, meist dau-
ernderen Eingliederungen, in wirtschaftlichen Wechselrechten
festzuhalten. Das beweist in unsern Tagen negativ die Abtren-
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