get you home, you fragments“ (22), wenn man sie nicht mehr
als politische Werkzeuge nötig hat.
Wie Kondominiumsgrenzen entstehen, das läßt sich etwa an
der ukrainisch-polnischen Grenze, an der innerdeutschen Zoll-
grenze (vgl. Kap. XII), der Curzonlinie zwischen Sowjets und
Polen, der Tiedjelinie (deutsch-dänisch) und Sforzalinie (Ober-
schlesien), der Wilnafrage neuerdings erweisen.
Eine große Rolle spielt aber auch die kaltblütige Übertra-
gung von Privatrechtsverhältnissen subsidiär ins Völkerrecht
beim Wachstum der Vereinigten Staaten wie des australischen
Inselreichs und Japans, vom britischen Empire ganz abgesehen.
Hier finden sich mit größter Vielseitigkeit unter den Entwin-
dungsvorgängen Kondominium, Usucapion, Kauf oder Zwangs-
kauf unter Erpressungsdrohungen angewendet. So verdienen
als Vorgänge der „Kauf“ von Florida, Louisiana, Alaska, der
dänisch-westindischen Inseln, der verschleierte Zwangskauf mit
nachträglicher geringfügiger Entschädigung, verkappter Raub
von Panama und Kalifornien, die Usucapion von Kalifornien
und Texas entschiedene Beachtung (20).
Schwer entscheidbar ist in allen solchen Fällen natürlich, wo
die erstarrte geprägte Form, der nicht mehr lebendige Buch-
stabe mit innerem Recht gegenüber dem evolutionären oder
revolutionären Lebensdrang verspielte, von dem er dann schließ-
lich mit Naturkraft überrannt werden mußte.
Hier liegt in Wahrheit die letzte Frage des Völkerrechts, die
nur mehr als Ermessensfrage und Werturteil betrachtbar ist,
wie sehr man sich hinter Formen verschanze. Uns scheint der
Gegensatz zugleich einer des romanischen Rechtselements gegen
das germanische zu sein, weil wir Germanen so lange die bio-
logisch Stärkeren zu sein schienen; aber er ist ein allgemeiner
Gegensatz aller ausgearbeiteten Staatsvölker, zuletzt des Staats-
begriffes selbst gegen die Volkskraft, aller gewesenen gegen die
kommenden Geschlechter, in seinen Verschanzungen hinter
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