Full text: Grenzen in ihrer geographischen und politischen Bedeutung

jetzt 128 km, und wenn sich zwei Küsten nähern, wird ein Raum 
bisher offener See von 256 km damit gesperrt. Das scheint an 
bösen Scherz zu streifen; wenn wir aber bedenken, daß die Ver- 
einigten Staaten aus ähnlich großzügiger Auffassung ihres 
Küstenbegriffs die Fahrt Manila—Vancouver—Panama—New- 
York als amerikanische Küstenschiffahrt erklärt haben, sieht 
sich die Sache ernster an; und man erkennt, wie der Mächtige 
auch heute wie immer mit Rechtsbegriffen zu spielen vermag. 
Man male sich die Folgen für Landräume aus, deren Abmes- 
sung uns vertraut ist und mache sich klar, wie wertlos dann 
Grenzen überhaupt werden können. Man lege etwa die 256 km 
über Baden oder Österreich! Baden und Tirol verschwinden 
als eigenberechtigte Daseinsräume unter solchen Maßstäben. 
Man sperre versuchsweise auf einer Weltkarte alle Seeräume 
mit Zugangsweiten unter 256 km für den freien Verkehr: den 
ostasiatischen Randmeerkorridor, die Sundasee, man zerschneide 
das Mittelmeer, schließe Nord- und Ostsee, vom Pontus, dem 
amerikanischen Mittelmeer, ganz abgesehen. Man mache sich 
ein Bild, wie die Bahnen des Weltverkehrs durch Staatsrechts- 
fiktionen von solcher Weite der faktischen Grenzauffassung 
solcher Geräumigkeit verlegt werden könnten, wie sie ja auch 
praktisch durch den amerikanischen, australischen, chileni- 
schen, türkischen Begriff der Küstenschiffahrt eingeengt wer- 
den. Das sind Ausnützungen des Seegrenzrechts bis zum äußer- 
sten, wie sie die U. S., wie sie aber auch die Jüngste türkische 
Gesetzgebung mit unerhörter Schroffheit durchführten, die 
chilenische anbahnt, die sich bloß das ganze Angelsachsentum 
zielbewußt auch zu eigen zu machen braucht, um alle fremde 
Schiffahrt lahmzulegen und so die nicht teilhafte Welt Zu- 
sammenbrüchen oder abwehrender Gewaltanwendung ent- 
gegenzutreiben. 
Die amerikanische Jones-Bill ist nichts anderes als eine fak- 
tische Erneuerung von Cromwells Navigationsakte; und es ist 
60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.