jetzt 128 km, und wenn sich zwei Küsten nähern, wird ein Raum
bisher offener See von 256 km damit gesperrt. Das scheint an
bösen Scherz zu streifen; wenn wir aber bedenken, daß die Ver-
einigten Staaten aus ähnlich großzügiger Auffassung ihres
Küstenbegriffs die Fahrt Manila—Vancouver—Panama—New-
York als amerikanische Küstenschiffahrt erklärt haben, sieht
sich die Sache ernster an; und man erkennt, wie der Mächtige
auch heute wie immer mit Rechtsbegriffen zu spielen vermag.
Man male sich die Folgen für Landräume aus, deren Abmes-
sung uns vertraut ist und mache sich klar, wie wertlos dann
Grenzen überhaupt werden können. Man lege etwa die 256 km
über Baden oder Österreich! Baden und Tirol verschwinden
als eigenberechtigte Daseinsräume unter solchen Maßstäben.
Man sperre versuchsweise auf einer Weltkarte alle Seeräume
mit Zugangsweiten unter 256 km für den freien Verkehr: den
ostasiatischen Randmeerkorridor, die Sundasee, man zerschneide
das Mittelmeer, schließe Nord- und Ostsee, vom Pontus, dem
amerikanischen Mittelmeer, ganz abgesehen. Man mache sich
ein Bild, wie die Bahnen des Weltverkehrs durch Staatsrechts-
fiktionen von solcher Weite der faktischen Grenzauffassung
solcher Geräumigkeit verlegt werden könnten, wie sie ja auch
praktisch durch den amerikanischen, australischen, chileni-
schen, türkischen Begriff der Küstenschiffahrt eingeengt wer-
den. Das sind Ausnützungen des Seegrenzrechts bis zum äußer-
sten, wie sie die U. S., wie sie aber auch die Jüngste türkische
Gesetzgebung mit unerhörter Schroffheit durchführten, die
chilenische anbahnt, die sich bloß das ganze Angelsachsentum
zielbewußt auch zu eigen zu machen braucht, um alle fremde
Schiffahrt lahmzulegen und so die nicht teilhafte Welt Zu-
sammenbrüchen oder abwehrender Gewaltanwendung ent-
gegenzutreiben.
Die amerikanische Jones-Bill ist nichts anderes als eine fak-
tische Erneuerung von Cromwells Navigationsakte; und es ist
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