126 3. Buch. Die Staatsausgaben.
Der Beamtete muß denselben also anbieten, sonst erfolgt die Ver-
setzung in den Ruhestand von Amts wegen. Dies geschieht nament-
lich zu dem Zweck, daß die Amter nicht übermäßig mit Individuen
hohen Alters und geminderter Leistungsfähigkeit besetzt seien und
die Verwendung junger Kräfte möglich werde.
3. Witwen und Waisen. Verschieden von dem Ruhe-
gehalt ist die Versorgung von Witwen und Waisen der Beamteten.
Im allgemeinen muß gesagt werden, daß es nichts als eine Pflicht
ist, wonach der Staat für denjenigen, der in und nach treu er-
fülltem Dienste arbeitsunfähig wurde, zu sorgen hat. Die Sorge
für dessen Witwe und Waisen ist weniger Sache der Pflicht, als
der Humanität. Doch spricht auch das Interesse des Staates dafür,
da ja der Beamtete, dessen bescheidenes Gehalt die Kapitalbildung
fest ausschließt, nur dann mit Beruhigung in die Zukunft blicken
und von Sorgen nicht gedrückt seines Amtes walten wird, der
wegen der Zukunft seiner Angehörigen nicht besorgt zu sein
braucht. Andererseits ist es gewiß, daß der Staat hier seine
Leistungen auf das Minimum reduzieren und eventuell bescheidene
Beiträge von seiten der Betreffenden beanspruchen wird. Das
Witwenruhegehalt kann nur dann beansprucht werden, wenn das
betreffende Individuum mit dem Beamten noch während dessen
aktiver Dienstzeit eine Ehe einging, die Ehe einige Jahre hindurch
fortgesetzt wurde und keine neue Ehe eingegangen wurde. Die
Unterstützung der Waisen geschieht gewöhnlich nur in dem Falle,
wenn deren mehrere zurückbleiben und nur für die Zeit bis zur
Vollendung der Erziehung resp. des Eintritts der Erwerbsfähigkeit.
4. Besoldungen und Staatsform. Hinsichtlich der
Kosten des Amtsorganismus hat jede Staatsform ihre eigentüm-
lichen Gefahren. In monarchischen Staaten wurden in der Epoche
des Absolutismus (z. B. die Tudors und Stuarts in England)
exorbitant hohe Gehälter den höheren und höchsten Beamten ge-
währt. Ja das Staatsamt wurde geradezu als Mittel zur Bereicherung
verliehen. Manchmal hing dies freilich damit zusammen, daß für
die betreffenden Amter hohe Kaufschillinge bezahlt wurden. In
konstitutionellen Monarchien, namentlich bei der parlamentarischen
Regierungsform, zeigt sich hier wieder die Gefahr, daß bei Be-
setzung der Amter der parlamentarische Einfluß sich betätigt und
verdienstvolle Beamten durch parlamentarische Outsiders in den
Hintergrund gedrängt werden, deren Arbeitskraft und Arbeitslust
oft gleich Null ist. Auch eine überflüssige Belastung des Budgets
durch Schaffung überflüssiger Amtsstellen ist zu konstatieren. Demo-
kratien sündigen ihrer Natur gemäß gewöhnlich darin, daß viele
Fe