Full text: Finanzwissenschaft

126 3. Buch. Die Staatsausgaben. 
Der Beamtete muß denselben also anbieten, sonst erfolgt die Ver- 
setzung in den Ruhestand von Amts wegen. Dies geschieht nament- 
lich zu dem Zweck, daß die Amter nicht übermäßig mit Individuen 
hohen Alters und geminderter Leistungsfähigkeit besetzt seien und 
die Verwendung junger Kräfte möglich werde. 
3. Witwen und Waisen. Verschieden von dem Ruhe- 
gehalt ist die Versorgung von Witwen und Waisen der Beamteten. 
Im allgemeinen muß gesagt werden, daß es nichts als eine Pflicht 
ist, wonach der Staat für denjenigen, der in und nach treu er- 
fülltem Dienste arbeitsunfähig wurde, zu sorgen hat. Die Sorge 
für dessen Witwe und Waisen ist weniger Sache der Pflicht, als 
der Humanität. Doch spricht auch das Interesse des Staates dafür, 
da ja der Beamtete, dessen bescheidenes Gehalt die Kapitalbildung 
fest ausschließt, nur dann mit Beruhigung in die Zukunft blicken 
und von Sorgen nicht gedrückt seines Amtes walten wird, der 
wegen der Zukunft seiner Angehörigen nicht besorgt zu sein 
braucht. Andererseits ist es gewiß, daß der Staat hier seine 
Leistungen auf das Minimum reduzieren und eventuell bescheidene 
Beiträge von seiten der Betreffenden beanspruchen wird. Das 
Witwenruhegehalt kann nur dann beansprucht werden, wenn das 
betreffende Individuum mit dem Beamten noch während dessen 
aktiver Dienstzeit eine Ehe einging, die Ehe einige Jahre hindurch 
fortgesetzt wurde und keine neue Ehe eingegangen wurde. Die 
Unterstützung der Waisen geschieht gewöhnlich nur in dem Falle, 
wenn deren mehrere zurückbleiben und nur für die Zeit bis zur 
Vollendung der Erziehung resp. des Eintritts der Erwerbsfähigkeit. 
4. Besoldungen und Staatsform. Hinsichtlich der 
Kosten des Amtsorganismus hat jede Staatsform ihre eigentüm- 
lichen Gefahren. In monarchischen Staaten wurden in der Epoche 
des Absolutismus (z. B. die Tudors und Stuarts in England) 
exorbitant hohe Gehälter den höheren und höchsten Beamten ge- 
währt. Ja das Staatsamt wurde geradezu als Mittel zur Bereicherung 
verliehen. Manchmal hing dies freilich damit zusammen, daß für 
die betreffenden Amter hohe Kaufschillinge bezahlt wurden. In 
konstitutionellen Monarchien, namentlich bei der parlamentarischen 
Regierungsform, zeigt sich hier wieder die Gefahr, daß bei Be- 
setzung der Amter der parlamentarische Einfluß sich betätigt und 
verdienstvolle Beamten durch parlamentarische Outsiders in den 
Hintergrund gedrängt werden, deren Arbeitskraft und Arbeitslust 
oft gleich Null ist. Auch eine überflüssige Belastung des Budgets 
durch Schaffung überflüssiger Amtsstellen ist zu konstatieren. Demo- 
kratien sündigen ihrer Natur gemäß gewöhnlich darin, daß viele 
Fe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.