fullscreen : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

396 IV. pffentliches Recht.

überlassen, für die ganze Provinz oder für einzelne Kreise den Betrag auf 100 Taler —
für einzelne Kreise der Provinz Sachsen bis auf 180 Taler — zu erhöhen oder bis
auf 50 Taler zu ermäßigen. Die hiernach zum Wahlverbande der größeren Grund—
besitzer gehörigen Kreiseingesessenen haben untereinander ein gleiches Wahlrecht. Die in
dem ursprünglichen Regierungsentwurfe enthaltene Bestimmung, wonach die meistbegüterten
Besitzer, d. h. diejenigen, die zu einem Grundsteuerreinertrage bezw. Gebäudenutzungs⸗
werte von 6000 Talern veranschlagt sind, zu einem gesonderten Wahlverbande zusammen—⸗
treten sollten, um zu der bisherigen Zahl von Abgeordneten noch soviel weitere hinzu⸗
zuwählen, daß sie mit den Vertretern des Großgrundbesitzes zusammen höchstens die
hälfte der Gesamtvertretung ausmachen, ist nicht zur Annahme gelangt.
Gegenüber diesem Wahlverbande der Großgrundbesitzer, der ein einheitlicher für den
zanzen Kreis ist, bilden alle übrigen Grundbesitzer den Wahlverband der Landgemeinden,
wobei indessen die Besitzer solcher Guͤter ausscheiden, die, obgleich in der Dorffeldmark belegen,
zum großen Grundbesitz gehören, und außerdem aus den Besitzern derjenigen selbständigen
Büter, vielleicht sogar Rittergüter, welche nicht die Qualifikation von Großgütern besitzen.
Der Wahlverband der Landgemeinden wählt bezirksweise, indem die Bezirke in
nöglichstem Anschluß an die Amtsbezirke derart gebildet werden, daß jeder Bezirk die
Wahl von ein oder zwei Abgeordneten zu vollziehen hat. Die Wahlversammlung besteht
aus den Besitzern der selbstüͤndigen Güter und aus Vertretern der Landgemeinden; die
Vertretung der Landgemeinden erfolgt nicht nach dem ursprünglichen Regierungsentwurfe
durch deren Obrigkeiten, die Schutzen und Schöffen, die trotzdem, daß sie jetzt aus
Gemeindewahlen hervorgehen, doch wegen der Bestätigung durch den Landrat und wegen
des fortwährenden Subordinationsverhältnisses zu ihm als zur Vertretung ungeeignet
zrachtet wurden, sondern durch besondere Wahlmänner, die von der Gemeindeversammlung
bezw. der Gemeindevertretung und vom Gemeindevorstande aus den stimmberechtigten
Gemeindemitgliedern gewählt werden, und deren Zahl nach der Zahl der Gemeindeeinwohner
ich abstuft. Wie übrigens die städtischen Wahlmänner und Abgeordneten den Städten, so
müssen auch die ländlichen Wahlmänner und Abgeordneten dem platten Lande angehören,
ohne daß jedoch eine weitere Beschränkung hinsichtlich der beiden Gruppen des platten
Landes besteht, so daß also sehr wohl ein Großgrundbesitzer vom Wahlverbande der
Landgemeinden, sei es als Wahlmann, sei es als Abgeordneter, gewählt werden kann.

A—
Der Kreisausschuß besteht qus dem Landrate und sechs Mitgliedern, welche
nach der ersten Regierungsvorlage zur Hälfte durch Wahl des Kreistags, zur anderen
dälfte durch Wahl der vereinigten Amtshauptmänner (Amtsvorsteher) und Bürgermeister
des Kreises bestimmt werden sollten, nach dem Vorschlage des zweiten Entwurfs aber
ämtlich vom Kreistage gewählt werden „„und zwar aus den Kreisangehörigen mit Aus—
chluß der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer und unter Vorbehalt ministerieller
Benehmigung für richterliche Beamte. Di⸗ Mitgliedschaft eines Syndikuͤs, der die Be⸗
fähigung zum Richteramt besitzt, mit beratender Stimme ist lediglich fakultativ und nicht,
wie das Abgeordnetenhaus urfprünglich beschlossen hatte, in dem Falle, daß sich im Kreis—
ausschusse kein Mitglied befindet, welches jene Befaͤhigung besitzt, obligatorisch— Die An⸗
wesenheit dreier Muͤglieder mit Einschluß des Vorsitenten genügt zur Beschlußfähigkeit.
Der Kreisausschuß ist zunächst das Digan ves Kreises hinsichtlich der Kreis—
kommunalangelegenheiten, die er teils vorzubereiten, teils auszuführen hat; er ist jedoch
reineswegs das ausschließliche kommungle Organ des Kreises, da der Kreistag berechtigt
ist, neben dem Kreisausschusse noch besondere Kommissionen oder Kommissare, wiederum
aus der Zahl der Kreisangehörigen, für die unmittellare Verwaltung und Beaufsichtigung
einzelner Kreisinstitute sowie fuͤr die Besorgung einzelner Kreigangelegenheiten zu bestellen.
Was nun aber dem Kreisausschusse seine eigentliche Bedeulung gibt und den
wesentlichsten Fortschritt der neuen Kreisordnung bezeichnet, ist seine Stellung als
Organ des Staates zur Besorgung allgemeiner Landesangelegenheiten die disher
            
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