Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL AWbidhnitt: Einzelne SGuldverhältnife. 
DVefonder8 wegen fog. AUuswahljendungen oder Auswahlbeftellungen vgl. bei 
Staub a. a. ©. Anm. 15 mit Note 1, Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 & 187 
und ®©oldfchmibts Zeitichrift Bd. 38 S. 198. Hier wird meiften3 wegen Der 
Unbejtimmtheit des Kaufobjekts überhaupt fein Kauf vorliegen oder e5 
beiteht die Verpflichtung, einen von den gelieferten Gegenftänden zu wählen 
und zu behalten; Ießtere8 wird jedoch nur dann anzunehmen Jein, wenn 05 
ich um wenige Gegenitände handelt und der Käufer hereit8 erklärt hat, daß 
er bon dem Gegenkontrahenten kaufen werde. , Da 
Die Feftitellung, ob Kauf auf Probe vorliegt, erfolgt im übrigen 
nach 88 133 und 157 BOBV.; vol. hierüber Einzelheiten bei Staub aa. D. 
Unm. 16, 1. ferner ROGHSG. Bd. 2 S. 188, Bd. 14 S. 205 amd Ditringer 
Hachenburg a. a. OD. S, 186. Die gebrauchten Ausdrüce {ind dabei aliv nich 
allein maßgebend. 
4. Bis zur Erledigung der VBedingungsirage find beide Teile gebunden. 
Diejer rechtliche Zuftand äußert fich befonders auch darin, daß von Feiner Partei mehr 
einjeitig eine andere Breisbeftimmung getroffen werden fann, und daß dem Käufer ein 
Präjudiz für Nichterklärung gefebt ijt. (€. 1 & 471 hatte urfprünglih nur eine Bindung 
de Verkäufers zum Ausdrude gebracht, val. Mi. 11, 334: der Standpunkt des Gefeges it 
offenbar ein anderer.) 
5, Sit durch eine (au8gefprodhene oder au8 den Umftänden zu entnehmende) 
Billigung des Känfer3 die auf dhiebende Bedingun eingetreten oder die 
auflöfende Bedingung ausgefallen, fo freten nunmehr AU Wirkungen eineS 
Kaufvertrag8 ein, insbejondere auch infichtlich des NebergangS der Gefahr in 
bezug auf Untergang oder Verfchlechterung der Sache auf den Käufer beim auffchiebend 
bedingten Gefchäfte, der Haftung des Verkäufer8 Fir Mängel im Rechte kind an der 
Sache uf. (Vogl. M. 11, 334.) . , 
Wegen der RKüdwirkung nimmt Muskat a. a. OD. S. 209 mit Recht an, daß iM 
VBerhältnijie der Parteien zueinander hier für die Kegel vbligatorijche BZurückhbeziehung 
nach $ 159 al8 vereinbart anzunehmen {ei. Bei auflöfend bedingtem Kaufe auf Probe 
trägt, wenn Rücziehung al8 vereinbart anzufehen ift, der Verkäufer, andernfalls der 
SKöufer, die Gefahr des Untergangs und der Berfchlechterung der übergebenen Sache, 
vgl. Miusfat a. a. DO. S. 212 ff. 
6. Sur die Bewmeislaft gelten die en Srundfäße, wie bei anderen bedingten 
Nechtsgefchäften. Bei Behauptung eines °aufes auf Probe als auffchiebende Bedingung 
hat demnach nach der herrichenden Lehre (vgl. über den Meinungsftreit im einzelnen 
Dem. 10 3u 8158 und f. auch Bem. VI, d zu 8433) der Verkäufer den unbebdingten 
Kauf zu beweifen, das Einwenden eines Kaufe8 auf Probe ift alfo negative Litiskonte- 
ftation_ (vgl. ROGHSG. Bd. 4 S. 127, Bo. 12 S. 209). Bei EA der Billigung 
al8 auflöfender Bedingung trifft bagegen die Beweislaft den, der diefe Abrede behauptet; 
vol. Dem, 10 3u 5158 und HOHES. Bd. 7 S. 38. Val. ferner auch Kofenberg, AUrchiv 
5b. stbilijt. Brazis Bd. 94 S. 117, Muskat a. a. OD, S. 217 ff. und befonders eingehend 
Wichmann, Die Beweislaft beim Kaufe auf Vrobe, Berlin 1905. 
%. Die Zufprechung de3 Unterfuchungsrecht8 nach S 495 Abi. 2 JOneidet etwaige 
Srrungen zwifden den N ten 0: Sie Ioll namentlich einer f Hifanöfen Borent- 
CR der Probe durch den erfäufer Dante wenn biefer Luft verfpüren follte, die 
Meißbiligung des Käufers abzufchneiden. Val. hiezu auch Staub in Anni. 16 a. a. OD und 
Muskat a. a. OD. S. 215 ff. , , 
a Die Ausübung jenes Rechtes ändert natürliG nidht8 an dem freien 
Billigungsbelieben des Käufers. Insbefondere ijt dieje Rechts 
zusübung auch ohne Drlndi in der Richtung des S 464 BGB. 
Das Unterfuchungsrecht ft {elb{tändig Klag- und erzwingbar. Val. 
ZPO. S 888, ferner auch S 283 BGB. fowie 8 893 3BO. 
Aus der Unerfennung eines Rechtes des Käufers auf Unterfuchung durch 
ibn felbft oder für ihn durch beauftragte Dritte folgt, daß auch der Ber- 
fäufer fich dasjenige gefallen zu allen Dat, was an dem Kaufgegenftande 
lelbit etwa im normalen Zanfe des Borganas durch die Unter“ 
Judung geändert werden follte. 
Die X ofte n der Unterfuchung hat der Käufer zu tragen, wenn nichts anderes 
TE alt ift oder nach den Umftänden al8 vereinbart anzunehmen fein 
jollte. ; 
Der Käufer hat felbftverftändlih den Vrobegegenitand foralanı auf 
bewahren foweit  folcheS unbefcdhadet der Unterfuchung tunlich it. 
normale Be) Anti gungen 2. des Unterfuchungsgegenitandes durch 
ben Käufer oder befjen Beauftragte hat der Käufer nach den Örundfäken 
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