Full text : Die Handelskammern

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die  Räumlichkeiten  der  Börsenvereinigung  zu  benutzen,  hier  ihre
Verträge  abzufassen  und  ähnliche  Geschäfte  abzuschließen  und
den  Generalversammlungen  beizuwohnen.  Sie  haben  die  Pflicht,
an  den  Versammlungen  teilzunehmen,  jede  Wohnungsveränderung
anzugeben,  Acniter  anzunehmen  und  Beiträge  zu  zahlen.  Alljährlich ­
  findet  eine  ordentliche  Generalversammlung  statt,  in  der
u.  a.  Rechnungslegung  und  Wahlen  vorgenommen  werden.  Außerordentliche ­
  Generalversammlungen  werden  abgehaiten,  wenn  die
Börsenkammer,  die  Zweidrittelmehrheit  einer  Spezialkammer  oder
200  Mitglieder  der  Börsenvereinigung  es  für  notwendig  halten.
Der  Präsident  der  Börsenkammer  führt  den  Vorsitz,  Abstimmungen
werden  schriftlich  vorgenommen,  Stimmenmehrheit  entscheidet.
Die  Leitung  der  Börsenvereinigung,  die  alleinige  Vertretung
und  die  Ausübung  aller  Punktionen  derselben  obliegt  der  Börsenkammer. ­
  Nur  unterliegt  das  Generalreglement  für  die  gesamte
Geschäftsführung  der  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung.' ­
  Die  Börsenkammer  besteht  aus  19  von  der  Generalversammlung ­
  gewählten  Mitgliedern  und  den  Präsidenten  der  13  Spezialkammern, ­
  welche  sich  gemäß  den  Statuten  konstituiert  haben.
Alljährlich  wählt  die  Börsenkammer  ein  Bureau  mit  einem  Präsidenten ­
  an  der  Spitze,  welcher  den  von  der  Generalversammlung
gewählten  Mitgliedern  entnommen  sein  muß.  Die  Kammer  ist
bei  Anwesenheit  von  sechs  Mitgliedern  beschlußfähig.  Sie  hält
wöchentlich  eine  Sitzung  ab.
Die  Börsenkammer  verwaltet  die  Einnahmen  der  Vereinigung,
welche  aus  Eintritts-  und  Beitragsgeldern,  Zinsen,  Schenkungen,
Strafgeldern  und  Schiedsgerichtssporteln  bestehen.  Sie  nimmt
Mitglieder  in  die  Vereinigung  auf,  beruft  Generalversammlungen
und  führt  ihre  Beschlüsse  aus.  Sie  wacht  über  den  gesamten
Börsenverkehr,  läßt  Kurse  veröffentlichen  und  regelt  das  Maklerwesen. ­
  Sie  erstattet  Gutachten;  sie  stellt  Handelsgebräuehe  fest
und  fungiert  als  Schiedsgericht.  Zur  Erledigung  ihrer  Aufgaben ­
  stellt  sie  Beamte  an.
Die  13  bei  der  Börsenvereinigung  bestehenden  Spezialkammern ­
  haben  die  Aufgabe,  die  Interessen  eines  bestimmten  Gewerbes ­
  oder  einer  Gruppe  von  Gewerben  zu  vertreten.  Es  können
ihnen  alle  Mitglieder  der  Börsenvereinigung  angehören,  welche
den  betreffenden  Handels-  oder  Industriezweig  betreiben  und  sich
in  das  Register  der  Spezialkammer  ein  tragen  lassen.  Jede  Spezialkammer ­
  hat  ein  eigenes  Reglement,  welches  der  Genehmigung  der
Börsenkammer  unterliegt.  Die  Art  der  Zusammensetzung,  die
Mitgliederzahl  usw.  ward  durch  dieses  Reglement  geregelt.  Die
Spezialkammern  tagen  im  Lokal  der  Börsenvereinigung.  Sie  sind
verpflichtet,  Beratungsgegenstände,  welche  ihnen  die  Börsenkammer ­
  überweist,  zu  erledigen  und  üben  schiedsrichterliche  Funktionen ­
  aus.  Sie  verfügen  über  eigene  Kassen  und  können  Personal
bestellen.

Börsenkammer.

Spezialkammern, ­

            
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