103
die Räumlichkeiten der Börsenvereinigung zu benutzen, hier ihre
Verträge abzufassen und ähnliche Geschäfte abzuschließen und
den Generalversammlungen beizuwohnen. Sie haben die Pflicht,
an den Versammlungen teilzunehmen, jede Wohnungsveränderung
anzugeben, Acniter anzunehmen und Beiträge zu zahlen. Alljährlich
findet eine ordentliche Generalversammlung statt, in der
u. a. Rechnungslegung und Wahlen vorgenommen werden. Außerordentliche
Generalversammlungen werden abgehaiten, wenn die
Börsenkammer, die Zweidrittelmehrheit einer Spezialkammer oder
200 Mitglieder der Börsenvereinigung es für notwendig halten.
Der Präsident der Börsenkammer führt den Vorsitz, Abstimmungen
werden schriftlich vorgenommen, Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Leitung der Börsenvereinigung, die alleinige Vertretung
und die Ausübung aller Punktionen derselben obliegt der Börsenkammer.
Nur unterliegt das Generalreglement für die gesamte
Geschäftsführung der Genehmigung durch die Generalversammlung.'
Die Börsenkammer besteht aus 19 von der Generalversammlung
gewählten Mitgliedern und den Präsidenten der 13 Spezialkammern,
welche sich gemäß den Statuten konstituiert haben.
Alljährlich wählt die Börsenkammer ein Bureau mit einem Präsidenten
an der Spitze, welcher den von der Generalversammlung
gewählten Mitgliedern entnommen sein muß. Die Kammer ist
bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlußfähig. Sie hält
wöchentlich eine Sitzung ab.
Die Börsenkammer verwaltet die Einnahmen der Vereinigung,
welche aus Eintritts- und Beitragsgeldern, Zinsen, Schenkungen,
Strafgeldern und Schiedsgerichtssporteln bestehen. Sie nimmt
Mitglieder in die Vereinigung auf, beruft Generalversammlungen
und führt ihre Beschlüsse aus. Sie wacht über den gesamten
Börsenverkehr, läßt Kurse veröffentlichen und regelt das Maklerwesen.
Sie erstattet Gutachten; sie stellt Handelsgebräuehe fest
und fungiert als Schiedsgericht. Zur Erledigung ihrer Aufgaben
stellt sie Beamte an.
Die 13 bei der Börsenvereinigung bestehenden Spezialkammern
haben die Aufgabe, die Interessen eines bestimmten Gewerbes
oder einer Gruppe von Gewerben zu vertreten. Es können
ihnen alle Mitglieder der Börsenvereinigung angehören, welche
den betreffenden Handels- oder Industriezweig betreiben und sich
in das Register der Spezialkammer ein tragen lassen. Jede Spezialkammer
hat ein eigenes Reglement, welches der Genehmigung der
Börsenkammer unterliegt. Die Art der Zusammensetzung, die
Mitgliederzahl usw. ward durch dieses Reglement geregelt. Die
Spezialkammern tagen im Lokal der Börsenvereinigung. Sie sind
verpflichtet, Beratungsgegenstände, welche ihnen die Börsenkammer
überweist, zu erledigen und üben schiedsrichterliche Funktionen
aus. Sie verfügen über eigene Kassen und können Personal
bestellen.
Börsenkammer.
Spezialkammern,