Full text : Finanzwissenschaft

Tr 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
sei nur auf dem Wege der Konsumtion möglich, dann wieder einige
Zeilen weiter, daß die Lohnsteuer die natürliche Form der Besteuerung
 der Arbeit sei. Unserer Meinung nach hätte die hier
behandelte Auffassung nur in der Richtung einige Berechtigung,
wenn die Verzehrungssteuer als allgemeine Steuer in der Weise
aufgefaßt und eingerichtet wäre, daß sie die Besteuerung der in
jeder Persönlichkeit ruhenden Arbeitskraft wäre. Jedoch abgesehen
davon, daß der Staat, wie erwähnt, virtuelle Kräfte nicht besteuern
kann, wenn sie nicht tatsächlich als wirtschaftliche Kräfte zur
Wirksamkeit kommen, ist es unzweifelhaft, daß eine solche Besteuerung
 fast eher noch durch eine Kopfsteuer verwirklicht werden
könnte als mit den komplizierten, in ihren Wirkungen unkontrollierbaren
 Verzehrungssteuern. Daß dies die notwendige Folge der
Stein’schen Auffassung ist, zeigt sich daraus, daß er in der
zweiten Auflage der Finanzwissenschaft ausführt, daß die Besteuerung
der Arbeit, sofern sie durchführbar ist, alle Klassen der Gesellschaft
erfassen muß; weder der Kapitalbesitzer, noch der Kapitallose kann
ihr entgehen. Es ist nicht nur eine allgemeine Steuer, sondern,
wie die Arbeit selbst, eine gemeinsame Steuer für Alle (S. 483).
Nach der Auffassung anderer Schriftsteller wäre die Funktion
der Verzehrungssteuern die Selbstbesteuerung und Individualisierung
(Hoffmann-Schäffle?)). Die Verzehrungssteuern würden nämlich
 in dem Sinne die Ergänzung der Ertragssteuern usw. bilden,
als mit Hilfe der Verzehrungssteuern die überlasteten Steuerkräfte
Erholung finden würden, während die schwach belasteten Kräfte
mit größerer Last belegt würden. Während durch die Ertragssteuern
 bloß die durchschnittliche Steuerkraft in Anspruch genommen
 wird, dienen die Verzehrungssteuern zur Besteuerung der
tatsächlichen Steuerkraft, des momentanen Einkommens. Auch
diese Auffassung ist nach mancher Richtung hin zu beschränken,
beziehungsweise zu rektifizieren. Jedenfalls kann von Selbstbesteuerung
 nur dort die Rede sein, wo der Betreffende dessen
bewußt ist, daß in dem Preise der Ware auch Steuer enthalten
ist, was namentlich bei den weniger Gebildeten nicht immer der
Fall ist. Der Steuerpflicht sind wir uns bewußt, wenn wir eine
Ware, die mit Zoll belegt ist, aus dem Auslande bringen. In der
Tat unterbleiben in vielen Fällen solche Käufe, da es den Betreffenden
 bekannt ist, daß außer dem Preise noch der Zoll zu
zahlen ist. Aber nicht bei jeder Verzehrungssteuer ist die Steuerlast
 so unmittelbar zu erkennen. Es sei auch nebenbei bemerkt, daß
1) Die Grundsätze der Steuerpolitik (Tübingen 1880) 5. 82.

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