£ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
andererseits um einen örtlichen Verkehr, zwei grundverschiedene
Dinge.
b) Die Besteuerung der bestehenden Steuerquellen.
I. Abschnitt.
Die Einkommenssteuern.
1. Rolle der Einkommenssteuer. Mit der allgemeinen Darstellung
der Einkommenssteuer haben wir uns in einem früheren Stadium
befaßt. Hier werden uns die Einzelheiten der Einrichtung dieser
für die Gegenwart und Zukunft der Steuerpolitik so wichtigen Steuer
beschäftigen. Auf die Art und Weise der Durchführung der Kinkommenssteuer
sind drei Momente von Einfluß. Erstens deren Verhältnis
zu den übrigen Steuern. Wie wir sahen, kann die Einkommenssteuer
die Rolle einer Hauptsteuer, oder die einer Nebensteuer,
Ergänzungssteuer besitzen. Wo KErtragssteuern existieren,
dort hat die Einkommenssteuer in der Regel die Bestimmung einer
Ergänzungssteuer und auch da ist sie nur dann berechtigt, wenn
die Ertragssteuern nur einen mäßigen Druck ausüben. Wo keine
Ertragssteuern bestehen, dort wird die Einkommenssteuer die Bestimmung
einer Hauptsteuer haben, eventuell gestützt durch eine
Vermögenssteuer, als Neben- oder Ergänzungsstener. Das zweite
Moment, das auf die Einrichtung der Einkommenssteuer von wesentlichem
Einfluß ist, liegt darin, daß die Einkommenssteuer in den
Grenzen der praktischen Möglichkeit das Ideal der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit zu verwirklichen anstrebt. Zu diesem
Behufe ist die Einkommenssteuer bestrebt, alle jene wichtigeren
Umstände in Betracht zu ziehen, welche auf die Leistungsfähigkeit
Einfluß ausüben, und namentlich im Interesse der Schonung der
wirtschaftlich Schwächeren jene Momente zu berücksichtigen, welche
auf die Steuerkraft schwächend einwirken. Endlich ist es eine
Eigentümlichkeit der Einkommenssteuer, welche auf deren Durchführung
Einfluß ausübt, daß eben infolge des erwähnten Bestrebens
bei der Einkommenssteuer die auf das Einkommen der Steuersubjekte
bezüglichen persönlichen Bekenntnisse nicht entbehrt werden
können. Die Verläßlichkeit dieser Bekenntnisse hängt wieder von
der Entwicklungsstufe des staatsbürgerlichen Bewußtseins, von der
Wohlhabenheit des Volkes und von der Mäßigkeit der Steuer ab.
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