542 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
funden. Hierher gehört auch der sogenannte Gemeindefond in
Belgien, welcher nach Abschaffung gewisser Steuern errichtet wurde
und dessen Wesen darin besteht, daß von einzelnen Staatseinnahmen,
namentlich Zöllen und Verzehrungssteuern, die Gemeinden einen
bestimmten Teil erhalten. Hierher gehört auch die Überlassung
gewisser Steuern (Ertragssteuern) oder Beteiligung an deren Einnahmen.
Das Wesen der Beiträge oder Subventionen besteht darin,
daß hier ein innerer Zusammenhang mit der Zunahme der Aufgaben
und damit der Steigerung der Ausgaben besteht. Die Beiträge
werden in der Regel in einem gewissen Prozente der Ausgaben
oder in einer Pauschalsumme festgesetzt, sie werden entweder
im allgemeinen als Beiträge zu den gesamten Ausgaben oder häufiger
als Beiträge zu gewissen Ausgaben gewährt. Dieses System
findet namentlich in England und Frankreich Anwendung. Von
den beiden Systemen dürfte das der Beiträge rationeller sein, da
es in engem Zusammenhange mit der Höhe des Bedarfes steht.
In einzelnen Fällen gewährt der Staat Unterstützung in Form von
Darlehen.
Die Beteiligung der Selbstverwaltung an den Einnahmen des
Staates ist namentlich auf folgende Gründe zurückzuführen: a) Die
außerordentliche Zunahme der Aufgaben der Selbstverwaltung, womit
deren Einnahmequellen nicht Schritt halten; b) die Erfüllung
solcher Aufgaben, welche eigentlich Staatsaufgaben sind und durch
deren Übernahme die Lasten des Staatshaushaltes erleichtert werden;
c) in gewissen Fällen ist die Tätigkeit der Lokalverwaltung eine
stellvertretende, die Lokalverwaltung wirkt als Organ der Staatsverwaltung;
d) gewisse Einnahmequellen können nur auf größerem
Territorium rationell verwaltet werden, so die Einkommensteuer,
gewisse Verbrauchssteuern usw. e) Die Erfüllung staatlicher Aufgaben,
z. B. der staatlichen Steuerverwaltung, der staatlichen Polizei
verursachen der Selbstverwaltung außerordentliche Auslagen. f) Die
Mangelhaftigkeit des Systems der Zuschläge. Die Zuschläge zu den
Staatssteuern potenzieren oft die Mängel des staatlichen Steuersystems
und berauben das Steuersystem der nötigen Beweglichkeit,
da in vielen Staaten noch das starre Ertragssteuersystem überwiegt,
dann auch, weil der Staat im Interesse seiner eigenen Steuerbasis
die Steigerung der Zuschläge ungern sieht.
Die Befriedigung der Anforderungen des Haushaltes der Selbstverwaltungskörper,
namentlich der Gemeinden, ist auf verschiedenen
Wegen zu erreichen. Abgesehen ‚davon, daß die Gemeinden. in
größeren Verbänden vereint werden können, um so ihre Aufgaben
besser und billiger zu erledigen, oder, daß die Aufgaben derselben