96 Zweiter Teil. Systemfragen der deutschen Raiffeisengenossenschaften,
rechtliche Formen gebracht, daß die Verbände, welche bisher Ver-
waltungsbezirke des Generalverbandes waren, die Rechtsform des
eingetragenen Vereins annahmen und für sich das Recht zur Be-
stellung des Revisors im Sinne des $ 54 des Genossenschaftsgesetzes
erwarben. Bis dahin war naturgemäß nur der Generalverband als
solcher Inhaber des Rechts, den Revisor zu bestellen, und die in
den einzelnen Verbänden tätigen Revisoren waren Verbandsrevi-
soren des Generalverbandes. Dieser hatte schon seit seiner Grün-
dung die Aufgabe, für eine Revision der Genossenschaften durch
sachkundige Revisoren zu sorgen, und nach Inkrafttreten des Ge-
nossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1889 vom Bundes-
rat das Recht zur Bestellung des Revisors zwecks Durchführung der
gesetzlichen Revision verliehen erhalten.
Im Jahre 1909 wurde von der Generalversammlung der Raiff-
eisenschen Zentralkasse der Beschluß gefaßt, das Warengeschäft von
ihr wieder abzutrennen und durch selbständige Gesellschaften in den
einzelnen Verbandsbezirken weiterbetreiben zu lassen. Die allmäh-
liche Durchführung dieses Beschlusses hat freilich bis zum Jahre
1926 gedauert. Eine wichtige Änderung hinsichtlich der Besetzung
des Vorstandes der Zentralkasse brachte das Jahr 1910, indem der
Zustand vor 1899 wiederhergestellt wurde; den Vorstand der Deut-
schen Raiffeisenbank bilden seitdem wieder nur die an der Zentral-
stelle tätigen Personen. Die Verbände haben seit dem Jahre 1926
einen besonderen Kontrollausschuß.
Mit Beginn des Jahres 1910 wurde, offenbar viel zu spät, dem von
Raiffeisen bereits ausgesprochenen Gedanken entsprechend der Sitz
der Zentralkasse und des Generalverbandes nach Berlin verlegt. Im
Jahre 1912 wurde die Satzung der Zentralkasse dahin geändert, daß
die sogenannten Betriebsgenossenschaften zum direkten Geschäfts-
verkehr mit ihr zugelassen wurden, also ohne Vermittlung einer
territorialen Bezirksgenossenschaftskasse von ihr Kredite erhalten
konnten. Die Veranlassung dazu gab der Umstand, daß die im Jahre
1899 geschaffenen Bezirksgenossenschaftskassen für die Betriebs-
genossenschaften, die organisatorisch Mißbildungen innerhalb der
Raiffeisenorganisation waren, größtenteils sich auch geschäftlich nicht
bewährt hatten und entweder aufgelöst waren oder — damals mit
Ausnahme von dreien — bereits ihre Tätigkeit eingestellt hatten.
Heute besteht von den alten Bezirksgenossenschaftskassen innerhalb
des Reichsgebiets nur noch diejenige in Cassel; auch sie übt keine
Tätigkeit aus. Endlich im Jahre 1923 wurde bei einer weitgehen-