Full text: Die Systeme im neuzeitlichen deutschen Genossenschaftswesen, ihre Entstehung und ihr gegenwärtiger Stand

96 Zweiter Teil. Systemfragen der deutschen Raiffeisengenossenschaften, 
rechtliche Formen gebracht, daß die Verbände, welche bisher Ver- 
waltungsbezirke des Generalverbandes waren, die Rechtsform des 
eingetragenen Vereins annahmen und für sich das Recht zur Be- 
stellung des Revisors im Sinne des $ 54 des Genossenschaftsgesetzes 
erwarben. Bis dahin war naturgemäß nur der Generalverband als 
solcher Inhaber des Rechts, den Revisor zu bestellen, und die in 
den einzelnen Verbänden tätigen Revisoren waren Verbandsrevi- 
soren des Generalverbandes. Dieser hatte schon seit seiner Grün- 
dung die Aufgabe, für eine Revision der Genossenschaften durch 
sachkundige Revisoren zu sorgen, und nach Inkrafttreten des Ge- 
nossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1889 vom Bundes- 
rat das Recht zur Bestellung des Revisors zwecks Durchführung der 
gesetzlichen Revision verliehen erhalten. 
Im Jahre 1909 wurde von der Generalversammlung der Raiff- 
eisenschen Zentralkasse der Beschluß gefaßt, das Warengeschäft von 
ihr wieder abzutrennen und durch selbständige Gesellschaften in den 
einzelnen Verbandsbezirken weiterbetreiben zu lassen. Die allmäh- 
liche Durchführung dieses Beschlusses hat freilich bis zum Jahre 
1926 gedauert. Eine wichtige Änderung hinsichtlich der Besetzung 
des Vorstandes der Zentralkasse brachte das Jahr 1910, indem der 
Zustand vor 1899 wiederhergestellt wurde; den Vorstand der Deut- 
schen Raiffeisenbank bilden seitdem wieder nur die an der Zentral- 
stelle tätigen Personen. Die Verbände haben seit dem Jahre 1926 
einen besonderen Kontrollausschuß. 
Mit Beginn des Jahres 1910 wurde, offenbar viel zu spät, dem von 
Raiffeisen bereits ausgesprochenen Gedanken entsprechend der Sitz 
der Zentralkasse und des Generalverbandes nach Berlin verlegt. Im 
Jahre 1912 wurde die Satzung der Zentralkasse dahin geändert, daß 
die sogenannten Betriebsgenossenschaften zum direkten Geschäfts- 
verkehr mit ihr zugelassen wurden, also ohne Vermittlung einer 
territorialen Bezirksgenossenschaftskasse von ihr Kredite erhalten 
konnten. Die Veranlassung dazu gab der Umstand, daß die im Jahre 
1899 geschaffenen Bezirksgenossenschaftskassen für die Betriebs- 
genossenschaften, die organisatorisch Mißbildungen innerhalb der 
Raiffeisenorganisation waren, größtenteils sich auch geschäftlich nicht 
bewährt hatten und entweder aufgelöst waren oder — damals mit 
Ausnahme von dreien — bereits ihre Tätigkeit eingestellt hatten. 
Heute besteht von den alten Bezirksgenossenschaftskassen innerhalb 
des Reichsgebiets nur noch diejenige in Cassel; auch sie übt keine 
Tätigkeit aus. Endlich im Jahre 1923 wurde bei einer weitgehen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.