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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
A. Steuerpflicht, Vermögen 3. Unternehmungen, deren Erträge ausschließlich dem
2 Reiche, den Laͤndern oder den Gemeinden (Gemeinde⸗
8 yerbänden) zufließen, sofern es sich nicht um Kredit—
internehmungen handelt;
die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre
dienenden Sparkassen, die sich auf die Pflege des
eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zu—
timmung des Reichsrats, was als eigentlicher
Sparkassenverkehyr im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen ist;
hauberg⸗, Wald⸗, Forst- und Laubgenossenschaften
und ähnliche Realgemeinden, sofern sie nicht
einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden
Hewerbebetrieb unterhalten;
Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und
indere Zweckvermögen, die nach der Satzung,
Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschließlich
kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
dienen. Der Reichsminister der Finanzen trifft
nit Zustimmung des Reichsrats nähere Be—
timmungen über die Voraussetzungen, unter
denen eine Personenvereinigung, ein Zweck⸗
oermögen oder ein Zweck als gemeinnützig oder
mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzu—⸗
ehen ist;
Berufsverbände ohne öffentlich⸗rechtlichen Charakter,
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge—
chäftsbetrieb gerichtet ist,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktien⸗
gesellschaften, deren Hauptzweck die Verwaltung
des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-
verband der in Nr. 7 bezeichneten Art ist, sofern
ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögens⸗
derwaltung herrühren und ausschließlich dem Be—
rufsverbande zufließen;
cechtsfähige Pensions⸗-, Witwen⸗, Waisen⸗, Sterbe⸗,
Kranken⸗, Unterstützungs- und sonstige Hilfskassen
zür Fälle der Not oder der Arbeitslosigkeit. Das
zleiche gilt für nichtrechtsfähige Kassen dieser Art,
wenn die dauernde Verwendung der Einkünfte für
die Zwecke der Kassen und für den Fall der Auf—⸗
lösung einer Kasse die Verwendung ihres Kapitals
für entsprechende Zwecke gesichert ist;
natürliche und juristische Personen, nichtrechts⸗
fähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stif⸗
tungen und andere Zweckvermögen, soweit ihnen
unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach all—
zemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen oder soweit
hnen nach besonderen mit anderen Staaten ge—
roffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Be—
freiung von den persönlichen Steuern zusteht.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 Ir. 2 bis 9 finden
uif beschränkt Steuerpflichtige keine Anwendung.
Mit dem gesamten Vermögen (&3 Nr. 22 des Reichs⸗
bewertungsgesetzes) sind steuerpflichtig (unbeschränkt ver⸗
mögensteuerpflichtig):
l. ad alle natürlichen Personen, solange sie im Deut—⸗
chen Reiche ihren Wohnfitz oder ihren gewöhn⸗
ichen Aufenthalt haben. Als gewöhnlich gilt
ꝛin Aufenthalt von mehr als sechs Monaten;
beträgt der Aufenthalt mehr als sechs Monate,
so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die
ersten sechs Monate;
Beamte des Reichs, Beamte der Länder und
Angehörige der Wehrmacht (Reichswehr und
Reichsmarine), die ihren dienstlichen Wohnsitz
im Ausland haben. Wahlkonsuln gelten nicht
als Beamte im Sinne dieser Vorschrift. Den
Beamten des Reichs stehen die Beamten der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der
Reichsbank gleich /
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Kolonialgesellschaften, bergbautreibende
rechtsfähige Vereinigungen und nichtrechtsfähige
Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be—
chraͤnkter Haftung, Genossenschaften, Versiche⸗
cungsvereine auf Gegenseitigkeit, Hypotheken⸗
banken, Schiffsbeleihungsbanken,
rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine, An⸗
ttalten, Stiftungen, andere Zweckvermögen und
sonstige nicht unter a fallende Körperschaften
des bürgerlichen Rechtes,
) offene Handelsgesellschaften und Kommandit—⸗
gesellschaften,
d) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes,
unter der Voraussetzung, daß der Sitz oder der
Ort der Leitung im Inland liegt.
Mit dem inländischen landwirtschaftlichen, forstwirt⸗
chaftlichen, gärtnerischen Vermögen, Betriebsvermögen
und Grundvermögen (dem gesamten Inlandsvermögen
m Sinne des 83 Nr. 2b des Reichsbewertungsgesetzes)
iind steuerpflichtig (beschränkt vermögensteuerpflichtig):
alle natürlichen Personen, soweit sie nicht schon
nach 82 Nr. 1 unbeschränkt steuerpflichtig sind,
2. alle Körperschaften, Personenvereinigungen, Ver⸗
mögensmassen, Gesellschaften und Anstalten, wenn
der Sitz und der Ort der Leitung im Ausland
liegt.
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(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
die Reichsbank, die Rentenbank, die Deutsche Gold—
diskontbank und die Bank für deutsche Industrie—
obligationen /
Staatsbanken, die nach ihrer Bestimmung in der
Hauptsache staatswirtschaftlichen oder allgemein
virtschaftlichen Geschäften dienen;
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(1) Als Vermögen im Sinne des Vermögensteuer—
zesetzes gilt das Vermögen im Sinne des Reichsbewer—
ungsgefetzes (52 des Reichsbewertungsgesetzes).
(2) Das Vermögen ist bei der Veranlagung zur Ver⸗
nögensteuer mit dem Einheitswert anzusetzen, der bei
mbeschränkt Steuerpflichtigen für das gefamte Vermögen,