Full text: Psychologie der Werbung

Aber natürlich darf die Reklame nicht nur die Aufmerksam- 
keit unwillkürlich erregen. wie etwa eine etwas auffallend geklei- 
dete Dame, die im Straßengetümmel an uns vorüberhuscht und 
sogleich wieder vergessen wird; die Reklame muß vielmehr einen 
möglichst kräftigen und vor allem nachhaltigen Einfluß auf 
unsere Persönlichkeit ausüben. Sie kann geeignet sein, uns so- 
fort zur Befriedigung unseres Bedürfnisses anzureizen, wie viel- 
leicht eine ästhetische vollkommene Auslage in einem Blumen- 
geschäft den Blumenfreund unmittelbar in den Laden lockt und 
veranlaßt, eine schöne Orchidee zu erwerben. Nur in seltenen 
Fällen reagiert aber der Mensch so ganz unmittelbar auf die Re- 
klame. Meist müssen die Gegenstände, die unwillkürlich die Auf- 
merksamkeit des Publikums gewonnen haben, Objekte der will- 
kürlichen Aufmerksamkeit werden. Sie müssen bewußt längere 
Zeit fesseln und Gedächtniswirkungen hinterlassen, die später, 
wenn äußere und innere Bedingungen günstiger sind, zum Kauf 
oder zu der sonst gewünschten Betätigung führen. Ein Plakat 
z. B. darf nicht nur auffallen, sondern es muß uns auch veran- 
lassen, Bild und Schrift willkürlich in uns aufzunehmen; es darf 
unsere Persönlichkeit nicht nur ganz vorübergehend, sondern es 
muß sie auf möglichst lange Zeit hinaus so einstellen, wie es dem 
Interesse des reklamemachenden Geschäftsmannes entspricht. 
Die Betätigung der willkürlichen Aufmerksamkeit gegenüber 
einer Reklame wird besonders durch ihren guten Apperzeptions- 
wert gefördert, der um so besser ist, je leichter und schneller sie 
auffaßbar (begreiflich) ist. Ein undeutliches Geschnörkel auf 
einem Plakat kann unter Umständen die unwillkürliche Auf- 
merksamkeit leicht erregen und doch geringen Apperzeptions- 
wert 1) haben. 
Gegen die Forderungen des Aufmerksamkeitsprinzipes werden 
immer noch große Verstöße gemacht. Plakatbilder, die so klein 
1) Über den Apperzeptionswert handle ich unten im Abschnitt 5, S. 56 
und in dem ausführlich wiedergegebenen Gutachten im Abschnitt 8, 
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