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Zahlung genommen werden müssen und außerdem von dem Bundes-
rate Kassen bestimmt werden sollen, welche Scheidemünze in Silber
in Beträgen von mindestens 200 Mk., von Nickel- und Kupfermünzen
in Beträgen von mindestens 50 Mk. auf Verlangen gegen Goldmünzen
einzuwechseln haben.
Der Edelmetallumlauf Deutschlands wurde 1894, wie folgt, ge-
schätzt:
1. Reichsgoldmünzen (einschließlich des Reichskriegs-
schatzes und ausschließlich des Bankbestandes an
Goldbarren und ausländischen Goldmünzen) 2635 Mill, Mk.
2. Gold in Barren und fremden Sorten 305 » m
zusammen 2940 Mill, Mk.
3. Thaler 360 »
4. Reichssilbermünzen 490 „ x
5. Nickel- und Kupfermünzen 65 %
Summa 3875 Mill ME,
Außer den genannten ist noch die Handelsmünze zu erwähnen,
die nicht als gesetzliches Zahlungsmittel ausgegeben wird, sondern nur
ein Edelmetallstück mit staatlicher Beglaubigung und Garantie des
Gewichtes und Feingehaltes repräsentiert; so wurde durch den deutschen
Münzvertrag vom 24, Januar 1857 die Goldkrone mit einem Gehalt von
10g Feingold als deutsche Handelsmünze eingeführt, die sich indessen
nicht einbürgerte. Dagegen sind die holländischen Dukaten, dann die
österreichischen Levantiner oder Maria Theresienthaler, die amerika-
nischen Trade-Dollars als solche Handelsmünze zu erwähnen, von dener
die holländischen und österreichischen eine nachhaltige Bedeutung im
internationalen Handel gehabt haben.
Der Wert einer Münze wird hauptsächlich bedingt durch ihr
Gewicht, münztechnisch Schrot genannt, und ihre Feinheit, Korn ge-
nannt, d. h. das Verhältnis, in dem das Edelmetall mit unediem Metall
(meistens Kupfer) legiert ist. Aus Gewicht und Feinheit ergiebt sich
der Feingehalt der Münze. Nach dem deutschen Münzgesetz von 1873
ist das gesetzliche Gewicht des 20-Markstückes 7,96495g. Die Le-
gierung besteht aus 900 Teilen Gold und 100 Teilen Kupfer, die der
Silbermünzen aus 900 "Teilen Silber und 100 Teilen Kupfer. Das
Feingewicht ist 7,1685g. Die englischen Sovereigns enthalten 916
Tausendteile Gold, die französischen Silbermiünzen nur 835 Tausend-
teile Silber,
In der Gegenwart ist es als principiell wünschenswert anerkannt
und auch angewendet, wo nicht besondere Gründe dagegen vorliegen,
die Privatprägung freizugeben, indem einem Jeden das Recht eingeräumt
wird, gegen Erlegung einer Gebühr eingereichte Quantitäten des
Währungsmetalls sich von der staatlichen Münze in den verlangten Münz-
sorten ausprägen zu lassen, soweit diese als gesetzliches Zahlungsmittel
fungieren. Das Gesetz von 1873 für das Deutsche Reich hat Privat-
personen dieses Recht in betreff der Zwanzigmarkstücke zuerkannt, soweit
die Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. Die Gebühr darf
7 Mk. für das Pfund Fein nicht übersteigen. "Thatsächlich werden
aber nur 3 Mk. pro Pfund Fein bezahlt. Im allgemeinen ist es nur
die Deutsche Reichsbank, welche dafür sorgt, daß die verlangten Münzen
in genügender Menge in Umlauf sind. Privatleute machen nur ganz
ausnahmsweise von dem Rechte Gebrauch, sich Metall ausprägen zu
lassen, und müssen sich nach einer Verordnung dabei der Reichsbank
als Vermittlerin hedienen.
Schrot und
Korn.