Object: Nationalökonomie (Teil 1)

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Zahlung genommen werden müssen und außerdem von dem Bundes- 
rate Kassen bestimmt werden sollen, welche Scheidemünze in Silber 
in Beträgen von mindestens 200 Mk., von Nickel- und Kupfermünzen 
in Beträgen von mindestens 50 Mk. auf Verlangen gegen Goldmünzen 
einzuwechseln haben. 
Der Edelmetallumlauf Deutschlands wurde 1894, wie folgt, ge- 
schätzt: 
1. Reichsgoldmünzen (einschließlich des Reichskriegs- 
schatzes und ausschließlich des Bankbestandes an 
Goldbarren und ausländischen Goldmünzen) 2635 Mill, Mk. 
2. Gold in Barren und fremden Sorten 305 » m 
zusammen 2940 Mill, Mk. 
3. Thaler 360 » 
4. Reichssilbermünzen 490 „ x 
5. Nickel- und Kupfermünzen 65 % 
Summa 3875 Mill ME, 
Außer den genannten ist noch die Handelsmünze zu erwähnen, 
die nicht als gesetzliches Zahlungsmittel ausgegeben wird, sondern nur 
ein Edelmetallstück mit staatlicher Beglaubigung und Garantie des 
Gewichtes und Feingehaltes repräsentiert; so wurde durch den deutschen 
Münzvertrag vom 24, Januar 1857 die Goldkrone mit einem Gehalt von 
10g Feingold als deutsche Handelsmünze eingeführt, die sich indessen 
nicht einbürgerte. Dagegen sind die holländischen Dukaten, dann die 
österreichischen Levantiner oder Maria Theresienthaler, die amerika- 
nischen Trade-Dollars als solche Handelsmünze zu erwähnen, von dener 
die holländischen und österreichischen eine nachhaltige Bedeutung im 
internationalen Handel gehabt haben. 
Der Wert einer Münze wird hauptsächlich bedingt durch ihr 
Gewicht, münztechnisch Schrot genannt, und ihre Feinheit, Korn ge- 
nannt, d. h. das Verhältnis, in dem das Edelmetall mit unediem Metall 
(meistens Kupfer) legiert ist. Aus Gewicht und Feinheit ergiebt sich 
der Feingehalt der Münze. Nach dem deutschen Münzgesetz von 1873 
ist das gesetzliche Gewicht des 20-Markstückes 7,96495g. Die Le- 
gierung besteht aus 900 Teilen Gold und 100 Teilen Kupfer, die der 
Silbermünzen aus 900 "Teilen Silber und 100 Teilen Kupfer. Das 
Feingewicht ist 7,1685g. Die englischen Sovereigns enthalten 916 
Tausendteile Gold, die französischen Silbermiünzen nur 835 Tausend- 
teile Silber, 
In der Gegenwart ist es als principiell wünschenswert anerkannt 
und auch angewendet, wo nicht besondere Gründe dagegen vorliegen, 
die Privatprägung freizugeben, indem einem Jeden das Recht eingeräumt 
wird, gegen Erlegung einer Gebühr eingereichte Quantitäten des 
Währungsmetalls sich von der staatlichen Münze in den verlangten Münz- 
sorten ausprägen zu lassen, soweit diese als gesetzliches Zahlungsmittel 
fungieren. Das Gesetz von 1873 für das Deutsche Reich hat Privat- 
personen dieses Recht in betreff der Zwanzigmarkstücke zuerkannt, soweit 
die Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. Die Gebühr darf 
7 Mk. für das Pfund Fein nicht übersteigen. "Thatsächlich werden 
aber nur 3 Mk. pro Pfund Fein bezahlt. Im allgemeinen ist es nur 
die Deutsche Reichsbank, welche dafür sorgt, daß die verlangten Münzen 
in genügender Menge in Umlauf sind. Privatleute machen nur ganz 
ausnahmsweise von dem Rechte Gebrauch, sich Metall ausprägen zu 
lassen, und müssen sich nach einer Verordnung dabei der Reichsbank 
als Vermittlerin hedienen. 
Schrot und 
Korn.
	        
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