Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Plättchen  aus  Ebenholz  für  Klaviertasten  durch
Tischlerarbeit  zugerichtet,  jedoch  noch  nicht  fertige  Tasten  —
nach  Art.  61,  P.  2  (C.  86,  Nr.  3206).
Parkettafeln  aller  Art,  auch  inkrustiert  —  nach
Art.  61,  P.  2  (C.  86,  Nr.  4978).
Hölzerne  Nadeldosen,  gedrechselte,  ohne  Benutzung ­
  anderen  Materials  —  nach  Art.  61,  P.  2  (C.  94,
Nr.  21  903).
Gewöhnliche  Kästen  für  Patronenbänder  aus  Holz,
mit  Lack  oder  Farbe  bedeckt  —  nach  Art.  61,  P.  2  (C.  06,
Nr.  9437).
Laut  Beschluss  der  Tarifkommission,  Nr.  179  vom
27.  März  1907,  sind,  da  bei  der  Festsetzung  des  Vertragszolles ­
  zu  Art.  61,  P.  3,  des  Tarifs,  wie  aus  dem  französischen
Text  dieses  Punktes  hervorgeht,  unter  Tischler-  und  Drechslerarbeiten ­
  mit  Malerei  nur  Arbeiten  mit  Kunstmalerei  (Peinture
artistique)  verstanden  sind,  —  Erzeugnisse  aus  Holz  mit  künstlerischer ­
  Bemalung  und  Zeichnung  —  nach  Art.  61,  P.  3,  alle
in  irgend  einer  anderen  Weise  bemalten  Erzeugnisse  dagegen  -—
nach  Art.  61,  P.  2,  einzulassen  (C.  07,  Nr.  12  598).
3.  Holzschnitzereien  (ausser  den  in  P.  4  genannten); ­
  Tischler-  und  Drechslerarbeit 1 ),  vergoldet, ­
  versilbert  und  bronziert,  oder  mit  Verzierungen ­
  solcher  Art,  für  das  Pud  12,—  ß
3.  Vertragsgemäss:  Holzwaren  mit  Schnitzarbeit
(andere  als  die  in  P.  4  dieses  Art.  [67]  genannten);
Tischler-  und  Drechslerwaren  mit  Kunstmalerei  oder
vergoldet,  versilbert  oder  bronziert  oder  mit  gemalten,
vergoldeten,  versilberten  oder  bronzierten  Verzierungen, ­
  für  das  Pud  S,—  II
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  3.
Möbel  aus  gebogenem  Buchenholz,  mit  eingepressten
oder  eingebrannten  Verzierungen,  auch  montiert,
ohne  weitere  in  den  Punkten  3,  4  und  5  dieses  (61.)
Artikels  auf  gezählte  Bearbeitungen,  für  das  Pud  6,75  II
Zigarrenwickelformen  aus  Holz  werden  nach
P.  61,  P.  3,  verzollt  (vergl.  Protokoll  zum  Handelsvertrag
P.  2,  Seite  20).
Hölzerne  Schachfiguren,  teils  Drechsler-,  teils
Schnitzarbeit,  ohne  Inkrustationen,  Einsatzstücke  und  Verzierungen ­
  —  nach  Art.  61,  P.  3,  zusammen  mit  den  zugehörigen
Kästchen;  hölzerne  Schachbretter  ohne  Inkrustationen  und
Verzierungen  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art  61
(C.  96,  Nr.  15  940).
Hölzerne  Löffel,  auch  unlackierte  —  nach  Art.  61,
P.  3  (C.  99,  Nr.  6238).

J )  Im  französischen  und  russischen  Text  des  autonomen
Zolltarifs:  Tischler-  und  Drechslerarbeit  mit  Kunstmalerei
(ouvrages  d’ebenisterie  et  de  tourneur  avec  peinture  artistique).
            
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