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Plättchen aus Ebenholz für Klaviertasten durch
Tischlerarbeit zugerichtet, jedoch noch nicht fertige Tasten —
nach Art. 61, P. 2 (C. 86, Nr. 3206).
Parkettafeln aller Art, auch inkrustiert — nach
Art. 61, P. 2 (C. 86, Nr. 4978).
Hölzerne Nadeldosen, gedrechselte, ohne Benutzung
anderen Materials — nach Art. 61, P. 2 (C. 94,
Nr. 21 903).
Gewöhnliche Kästen für Patronenbänder aus Holz,
mit Lack oder Farbe bedeckt — nach Art. 61, P. 2 (C. 06,
Nr. 9437).
Laut Beschluss der Tarifkommission, Nr. 179 vom
27. März 1907, sind, da bei der Festsetzung des Vertragszolles
zu Art. 61, P. 3, des Tarifs, wie aus dem französischen
Text dieses Punktes hervorgeht, unter Tischler- und Drechslerarbeiten
mit Malerei nur Arbeiten mit Kunstmalerei (Peinture
artistique) verstanden sind, — Erzeugnisse aus Holz mit künstlerischer
Bemalung und Zeichnung — nach Art. 61, P. 3, alle
in irgend einer anderen Weise bemalten Erzeugnisse dagegen -—
nach Art. 61, P. 2, einzulassen (C. 07, Nr. 12 598).
3. Holzschnitzereien (ausser den in P. 4 genannten);
Tischler- und Drechslerarbeit 1 ), vergoldet,
versilbert und bronziert, oder mit Verzierungen
solcher Art, für das Pud 12,— ß
3. Vertragsgemäss: Holzwaren mit Schnitzarbeit
(andere als die in P. 4 dieses Art. [67] genannten);
Tischler- und Drechslerwaren mit Kunstmalerei oder
vergoldet, versilbert oder bronziert oder mit gemalten,
vergoldeten, versilberten oder bronzierten Verzierungen,
für das Pud S,— II
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 3.
Möbel aus gebogenem Buchenholz, mit eingepressten
oder eingebrannten Verzierungen, auch montiert,
ohne weitere in den Punkten 3, 4 und 5 dieses (61.)
Artikels auf gezählte Bearbeitungen, für das Pud 6,75 II
Zigarrenwickelformen aus Holz werden nach
P. 61, P. 3, verzollt (vergl. Protokoll zum Handelsvertrag
P. 2, Seite 20).
Hölzerne Schachfiguren, teils Drechsler-, teils
Schnitzarbeit, ohne Inkrustationen, Einsatzstücke und Verzierungen
— nach Art. 61, P. 3, zusammen mit den zugehörigen
Kästchen; hölzerne Schachbretter ohne Inkrustationen und
Verzierungen — nach den entsprechenden Punkten des Art 61
(C. 96, Nr. 15 940).
Hölzerne Löffel, auch unlackierte — nach Art. 61,
P. 3 (C. 99, Nr. 6238).
J ) Im französischen und russischen Text des autonomen
Zolltarifs: Tischler- und Drechslerarbeit mit Kunstmalerei
(ouvrages d’ebenisterie et de tourneur avec peinture artistique).