I. Abschnitt. Das Budget. .
gegen die Einführung der Wertzuwachssteuer gemacht, wenn dies
auch damit begründet wurde, daß die Durchführung dieser Steuer
eine Aufnahme der Grundwerte voraussetzt, was nicht ins Budget
gehört. Nachdem das Oberhaus schon vordem an dem Budget
keine Anderungen vornehmen konnte, sondern dasselbe entweder
en bloc anzunehmen oder zu verwerfen hatte, so kam es in die
Zwangslage, auch mißliebige Anträge annehmen zu müssen, welche,
wenn selbständig eingebracht, unbedingt verworfen würden, bei der
En-bloc-Annahme aber unversehrt passierten !). Die neuere Ge-
staltung reduziert den Einfluß des Oberhauses auf eine suspensive
Wirkung. In Italien üben beide Kammern gleiche Rechte aus, in
Holland, Belgien und Preußen hat das Oberhaus nur das Recht,
das Budget en bloc zurückzuweisen. In den skandinavischen Staaten
ist für gewisse Fälle das System der gemeinsamen Sitzungen ein-
geführt. In einigen deutschen Staaten kann die erste Kammer vor
Beschlußfassung mit der zweiten Kammer in Berührung treten.
In mehreren Staaten wird folgendes Vorgehen beobachtet: wenn die
zweite Kammer das von der ersten Kammer angenommene Budget
verwirft, dann werden die Ja- und Neinstimmen in beiden Kammern
zusammengezählt und von dem Resultat dieser Zählung hängt der
Beschluß ab. In Ungarn setzt das Gesetz von 1848 fest, daß das
Budget bei der Volksvertretung einzureichen ist. Die Befugnisse
beider Kammern sind dieselben!). Trotzdem ist herkömmlicher
Gebrauch, daß das Oberhaus das Budget nur en bloc verwerfen kann.
Was die prinzipielle Frage betrifft, so sprechen gewiß manche
Gründe dafür, daß das Oberhaus namentlich zur Minderung der
Steuerlast und der Einschränkung der Ausgaben als unabhängigeres
Organ einen gewichtigeren Einfluß ausüben könne. Natürlich hängt
alles davon ab, welches Gesicht das Oberhaus besitzt. Ist sein
Einfluß gegenüber dem Hause der Repräsentanten gering, so könnte
es auch bei gleichen Befugnissen keine entscheidende Rolle spielen.
Hat es Einfluß und Popularität, so kann es jedenfalls seine Rechte
zum Nutzen des Ganzen und zur rationellen Lenkung des Staats-
haushaltes betätigen.
9. Kommerzielles und administratives System.
Die richtige Führung des Staatshaushaltes erfordert nicht nur die
zweckmäßige Festsetzung des Finanzjahres, sondern auch die Fest-
') Ähnliches setzte Gladstone im Jahre 1861 durch. Es sollte dies den
Beweis liefern, daß das Unterhaus allein das Recht der Besteuerung in Händen
hält (Morley, The Life of Gladstone, London 1912, II. Bd. S. 31).
*) Es ist daher eine unrichtige Darstellung, die wir im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften, Artikel „Budget“, lasen, daß das ungarische Oberhaus
vom Rechte der Budgetbewilligung ausgeschlossen ist. (Bd. II, S. 776).
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