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1843 betrug (Lisco S. 353) das Kapital-Vermögen des Waisenhauses
150,000 Thlr.
Französisch-reformirte Kirche zu Königsberg.
Jährliche Einnahme 4600 Thlr., die fast ganz ans dem Kirchen-Ver-
mögen fließt. Es wird daraus ein Wittwen- und Jungfrauen-Stift
unterhalten, welches 13 Stellen hat.
Frauen-Armen-Stiftung zu Warendorf,
mit Hülfe eines Vernlächtnisses der Franziska E ratz von 4000 Thlr.
und einigen Grundstücken (1844) begründet.
Frauengabe.
Die Stiftung bezweckt, solchen Personen, welche der Königl. Marine
angehören, oder deren Hinterbliebenen im Falle der Bedürftigkeit und
Würdigkeit Unterstützungen zu gewähren, und zwar 1) den zur Marine
gehörigen Personen selbst, a) wenn dieselben während ihrer Dienstzeit
besondere Unglücksfälle treffen, b) wenn sie für den Fall ihres Aus
scheidens aus dem Dienste für ihre Person der Unterstützung bedürftig
werden; 2) für den Fall des Ablebens der zur Marine gehörigen Per
sonen deren Wittwen und Kindern. Das Stamm-Kapital wurde durch
die derselben von dem zur Erwerbung eines vaterländischen Kriegsfahr-
zcuges und demnächst zur Ullterstützung hülfsbedürftigcr Personen der
Königl. Marine zusammengetretenen Franeu-Verein überwiesenen 25,000
Thlr. nebst den davon bis 1. Nov. 1859 aufgelaufenen Zinsen gebil
det. Der Sitz der Stiftung ist Berlin. Der Vorstand besteht aus
zwei See-Offizieren, aus dem Justitiarius der Admiralität, aus dem
ersten Bürgermeister, aus dem Propste zu St. Nikolai von Berlin u. A.
Die zu gewährende Jahres-Unterstützung darf für die in der Marine
gedient habenden Personen und für ihre Wittwen nicht über 100 Thlr.,
für Kinder derselben nicht über 50 Thlr. für jedes betragen. Den
Wittwen darf auch neben den Kindern eine Unterstützung gewährt wer
den. Die Jahrcs-Untcrsttttznngen werden nur ans einen bestimmten
Zeitraum bewilligt, können aber nach Ablauf der Bewilligungöfrist wie
der erneuert werden. Personen, welche im Dienst auf dem vom Fraurn-
Vereiu mit einem Fonds von 28,000 Thlr. hergestellten und der K.
Marine überwiesenen KriegSschooner „Frauenlob" durch Unglücksfälle
betroffen werden, so wie deren Hinterbliebene haben in Konkurrenzfällrn
mit anderen Bewerbern den Vorzug. Wenn die zur Marine gehören
den Personen ohne eigenes Verschulden in Gefangenschaft gerathen,
oder dergestalt verschlagen werden, daß ihr Aufenthalt unbekannt ist,
so können ihre Ehefrauen und Kinder in gleichem Maße unterstützt
werden, als wenn sie verstorben wären. Die dem Staate gebührende
Oberaufsicht über die mit den Rechten einer juristischen Person ausge
stattete Stiftung, deren Statut vom 30. Juli 1859 datirt, beruht bei
dem Chef der Marine-Verwaltung.
Frauen Groschen Verein zu Berlin.
Er entstand 1849, wird durch Beiträge erhalten und verwendet solche