Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 139
In der Geschäftswelt war eine starke Strömung für eine Unterscheidung
innerhalb der internationalen Verträge, d. h. der Verträge, die vor Ausbruch
des Krieges zwischen Angehörigen oder Bewohnern der friedenschließenden
Staaten abgeschlossen wurden und zur Zeit der Aufhebung der Verkehrs
und Erfüllungsverbote noch nicht von beiden Seiten erfüllt waren. Unter
diesen sollten Kauf-, Bestand-, Lohn-, Fracht- und Speditionsverträge auf
Verlangen eines V ertragsteils ohne jede Ersatzpflicht als aufgehoben
gelten. Alle übrigen Verträge sollten aufrecht bleiben und nur infolge
Einfluß der Kriegsverhältnisse in billiger Weise, erforderlichenfalls im
Wege eines Schiedsspruches abänderbar sein (Denkschrift 13).
In der österreichischen Judikatur hatte sich für In
landsgeschäfte der Aufhebungsgrund der „wirtschaftlichen Un
möglichkeit“ entwickelt. Jeder Vertragsteil sollte sich auf Un
möglichkeit der Leistung berufen können, wenn der Krieg dem zur
Erfüllung Verpflichteten unverhältnismäßig mehr Opfer auf erlegen würde,
als beim Bemessen der Gegenleistung zur Zeit des Vertragschlusses voraus
gesetzt werden konnte (Klein 51). Es hätte das Gericht, erforderlichen
falls ein Schiedsgericht zu entscheiden, ob bei der Aufrechterhaltung infolge
der geänderten Wirtschaftsverhältnisse ein mit der Billigkeit unvereinbares
Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstünde. Ähnlich
begründete die Aufhebung von Handelsgeschäften ein französisches
Gesetz vom 22. Januar 1918.
In deutschen Urteilen ist wiederholt die lange Dauer des
Krieges an sich als Aufhebungsgrund angesehen worden (Berels,
Archiv f. Sozialwissehschaft und Sozialpolitik 45, 355).
In mannigfachem Gegensatz zu diesen, von Erwägungen der wirt
schaftlichen Billigkeit getragenen Vorschlägen haben die Friedensschlüsse
der Mittelmächte bei der Wiederherstellung der durch die Kriegsgesetze
beeinträchtigten privatrechtlichen Schuldverhältnisse den einseitigen
Interessenstandpunkt des militärischen Siegers eingenommen.
Die Friedensverträge (Ukr.-D. Z. Art. 7, §§ 1 u. 2; Ukr.-Ü.-U. Z.
Art. 4, Z. 1; Russ.-D. Z. Art. 7, §§ 1 u. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 1 u. 2.,
Abs. 1—4; Finn.-D. Fr. Art. 8, §§ 1 u. 2; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5, Z. 2, Abs. 1
bis 4; Rum.-D.R. Art. 14, §§ lu.2; Rum.-Ö.-U.R. Art. 6, Z.2, Abs. 1—4)
bestimmen:
„Die Schuldverhältnisse werden wieder hergestellt, soweit sich nicht
aus den Bestimmungen der Artikel über die Aufsicht, Verwahrung,
Verwaltung und Liquidation und über die Enteignung ein anderes
ergibt.
Diese Bestimmung hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß die
durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrs
bindernisse oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Er
füllung, auf die Schuldverhältnisse ausüben, im Gebiet jedes vertrag