Full text : Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung

Die Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes 11
private Stellen mit den Ausschreibungen be- Bei entsprechender Auslegung werden jedenhördlichen
 Bedarfs beauftragt werden, wie es falls auch ganz allgemeine Richtlinien, Empfehhäufig
 geschieht. lungen und dergl., die von den. Verbänden ausgegeben
 werden, aber niemanden bindend ver-3.
 Die geringste „Unrichtigkeit“ oder „Unvoll- pflichten, unter die Meldepflicht fallen.
ständigkeit“ der Angaben wird mit schweren Welche ungeheuerliche praktische Belastung
Strafen bedroht. kommt dabei für jede Verbandsfirma heraus!
Nach. dem Wortlaut des Gesetzentwurfes ist Die Meldungen sind so in sehr  xjelen
in allen Fällen von Verständigungen über Preise, Fällen praktisch überhaupt undurch-Lieferbedingungen
 usw. die vollständige Angabe führbar und mit Rücksicht auf die zivilaller
 Einzelheiten erforderlich, auch wenn es und strafrechtlichen Folgen eines Mansich
 um Verbandsvorschriften handelt, die nicht gels jedenfalls derart gefährlich, daß sie
für den Einzelfall, sondern allgemein . gelten. es den Firmen gründlich verleiden wer-Daß
 etwa die Angabe. des Namens des Ver- den, noch Verständigungen zu schließen
bandes, zu dem die Firma gehört, genügen und Verbänden anzugehören.
würde, wie man nach der Begründung zu dem
Gesetzentwurf annehmen könnte, ist aus dem T =
Gesetzentwurf selbst nicht herauszulesen. 4. Die Forderung der Angabe der Beteiligten
; . . an einer Verständigung.
Wie unendlich dehnbar ist nun aber der S :
Begriff der »Vollständigkeit« der Meldungen! Diese Forderung gilt nach dem be
des Gesetzentwurfes auch für Mitglieder von
Die Vereinbarungen der Firmen und Verbände Verbänden, und sie wird sich hier besonders
beziehen sich z. B. vielfach nicht nur auf das übel auswirken. Der Ausschreibende hätte zwar
erste Angebot, sondern auch auf die in den nach dem Gesetzentwurf nur das Recht auf die
anschließenden Verhandlungen noch zulässigen Angabe derjenigen Verbandsfirmen, welche sich
Zugeständnisse. Gelten solche Verhandlungen, an der Ausschreibung beteiligen. Aber diese
die sich an eine Ausschreibung anschließen, sind bei den meisten Verbänden, bei denen die
noch als Bestandteile der Ausschreibung? Auftragsmeldepflicht nicht üblich ist, vorher
In vielen Verbänden der Maschinen- und nicht bekannt. Es kann doch unmöglich
Apparateindustrie sind sehr eingehende Ver- verlangt werden, daß bei jeder Ausständigungen
 über das Schema und die Art schreibung das Verzeichnis aller‘ Verder
 Preiskalkulationen in jahrelanger Arbeit bandsmitglieder beigefügt wird! Nach
und an .Hand von eingehenden Anleitungen dem Gesetzentwurf aber müßte z. B. eine Firma,
und Druckschriften ausgearbeitet worden. Zu die die vom Verein Deutscher Maschinenbau-Anwelchen
 Konsequenzen würde die durchaus stalten als Richtlinie aufgestellten Preisberechmögliche
 Auffassung führen, daß alle solche nungs- und Zahlungsbedingungen benutzt, die
Unterlagen mit angegeben und beigefügt rund 2800 dem Verein mittelbar und unmittelwerden
 müßten. bar angehörenden Firmen angeben, deren Ver-Andere
 Verbände führen nachträgliche Auf- zeichnis sich zudem durch Ein- und Austritte
klärungen innerhalb der beteiligten Firmen über ständig verändert.
die gestellten Preise und Bedingungen durch. Esist mehr als überflüssig und kommt
Diese Aufklärung wirkt sich natürlich auch einer drangsalierenden Verfolgung der
aus. Ihr Verschweigen würde auch schon den Lieferer und insbesondere der Verbände
Besteller um Geld und Ehre bringen können. und Kartelle gleich, wenn jeder be-Nach
 der Begründung des Gesetzentwurfes liebige Ausschreibende über die ebenist
 sogar unter »Verständigung« nicht nur eine falls unbedingt abzulehnende Meldung
in mündlicher oder schriftlicher Form ausdrück- des sachlichen Inhalts der Verstänlich
 getroffene Vereinbarung, sondern auch ein digungen hinaus auch noch die Angabe
» Verhalten« zu verstehen, »das den. Willen der Namen der weiteren Beteiligten vererkennen
 läßt, im beiderseitigen Einvernehmen langen darf.
zu handeln«.‘ Dieses »Verhalten« wäre im Die Forderung, seine Berufsgenossen gleich-Zweifel
 also auch meldepflichtig. Was ist aber sam zu verraten und sie den Zwangsmaßnahmen
unter dem Begriff » Verhalten « juristisch über- oder dem vermehrten Drucke der Besteller aushaupt
 zu verstehen? zusetzen, ist auch unmoralisch.
            
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