Full text: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

Erwerb des Staatsgebiets. 
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zu sein, das Gebiet mehrerer Staaten durchfließen, den Unterlieger 
nicht durch Ableitungen usw. an der Benutzung der Wassermengen 
hindern darf (so z. B. Versailler Frieden Art. 337). 
c) Zu dem Gebiete eines Staates gehört aber weiter unzweifelhast 
auch der Erdraum unter dem Staatsgebiet, wie die Luftsäule 
darüber. In letzterer Hinsicht war es vor dem Kriege zweifelhaft, 
ob der Staat ein unbegrenztes Recht der Gebietshoheit im Luftgebiet 
ausüben könne oder ob nur in bestimmter Höhe und hier auch wieder, 
ob diese Gebietshoheit unbeschränkt oder nur mit gewissen Einschrän 
kungen betätigt werden könne. Im Weltkrieg ist die schrankenlose 
Souveränität der unter dem Luftgebiet herrschenden Staaten, auch 
hinsichtlich der Frage der Durchdringung der Luft mit Wellen der 
drahtlosen Telegraphie, praktisch geübt worden, auch haben sich bereits 
die nationalen Gesetzgebungen einiger Staaten mit dem Luftrecht 
beschäftigt. Seitdem ist ein Abkommen für die Regulierung der Luft 
schiffahrt am 13. Oktober 1919 zwischen England, Frankreich, Italien, 
Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Cuba, Ecuador, Panama, Polen, 
Portugal, Rumänien, Siam und Uruguay für Friedenszeiten ab 
geschlossen worden, das zwar von der absoluten Souveränität der 
Staaten unter dem Luftgebiet ausgeht, aber doch eine Reihe wichtiger 
Regeln aufstellt, die das Luftgebiet den Küstengewässern im wesent 
lichen gleichstellen (s. genauer unten § 23). 
III. Das Staatsgebiet wird erworben lediglich auf vier Arten, 
ursprünglich: durch Anwachsung, Okkupation und Debellation; deri 
vativ: durch Zession. 
Versteht man unter Debellatio die völlige Niederkampsung 
im Krieg, wobei eine Annektionserklärung vor völliger Niederwerfung 
der feindlichen Staatsgewalt, wie die Englands gegenüber den Buren 
staaten im Jahre 1900 oder Italiens gegenüber der Cyrenaika und 
Tripolis am 5. November 1911 zu Beginn des Türkenkrieges, rechtlich 
völlig bedeutungslos ist, so ist unter Okkupation die Aneignung bisher 
staatenlosen Gebietes (mit Ausnahme des nicht okkupationsfäh'.gen 
Meeres, dessen Boden aber okkupiert werden kann) zu verstehen. 
Hierher gehört auch die Besitzergreifung von Kolonialgebiet, da ja hier 
ein organisiertes seßhaftes Volk nicht vorhanden zu sein pflegt, so daß 
also auch sogenannte Verträge mit eingeborenen Häuptlingen nicht 
völkerrechtlich bewertet werden können, sondern nur auf eine An 
eignungsabsicht schließen lassen. Diese Aneignungsabsicht (animus) 
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