einsetzen, so wird ausländisches Kapital nicht entbehrt wer-
den können. Die staatliche Förderung der bulgarischen In-
dustrie erstreckt sich in erster Linie auf die Verarbeitung der
agrarischen Rohprodukte durch Großmühlen für die Aus-
fuhr, Zucker- und Spiritusfabriken sowie Brauereien für
den Landeshedarf. In zweiter Linie besonders auf die Tex-
tilindustrie zum Ersatz für die alte bulgarische Hausindustrie,
die durch die österreichische Einfuhr verdrängt worden ist.
Demgemäß richtet der staatliche Schutz der bulgarischen In-
dustrie sich mehr gegen die Konkurrenz österreichischer als
deutscher Erzeugnisse. Aussichtsreich dürsste im Lande der
geborenen Gemüsebauern die Konsservenindustrie erschei-
nen. Die Schaffung anderer Industrien wird wesentlich
abhängen von dem Umfange der Bulgarien zufallenden
Bodenschätze an Mineralien u. dgl.
Das bulgarische Industrie-Förderungsgesetz, das ein-
zelnen Fabriken unter Umständen monopolistische Rechte für
bestimmte Bezirke einräumt, Zoll- und Frachtvergünstigun-
gen und erhöhte Preise bei Lieferungen für Staat und öf-
fentliche Verbände gewährt, behandelt mit ausländischem
Kapital arbeitende Unternehmungen auf gleicher Stufe mit
den rein bulgarischen. Voraussetzung ist indessen eine bul-
garische Leitung, die natürlich die Verwendung deutscher
Organisatoren, Ingenieure u. dgl. nicht ausschließt. Auch
die Verwendung ausländischer Rohstoffe, soweit sie im In-
lande nicht oder nicht ausreichend vorhanden, und die Be-
nutzung ausländischer Maschinen schließt in Bulgarien zu
gründende Fabriken keineswegs von dem Genuß jener Vor-
rechte aus, die das Industrie-Förderungsgesetz in umfassen-
dem Maße gewährt. Die Durchschnittslöhne sind niedrig ~
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