Object : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  98.  Lehengrundbuch.

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früher  sind  die  drei  Aruren  Katökenlandes  beschlagnahmt  und
dem  Hausgute  einverleibt  worden,  vielleicht  als  bonum  caducum.
Daß  das  Katöken-  oder  Kleruchenland  in  gleicher  Weise  einer
solchen  Beschlagnahme  unterworfen  war,  wie  das  Privatland,  wird
nicht  zu  bezweifeln  sein.  Durch  die  Beschlagnahme  wurde  das
Katökenlehen  Hausgutland,  verlor  aber  deswegen  nicht  seine  Eigenschaft ­
  als  Katökenland;  die  drei  Aruren  waren  also  bei  zwei
verschiedenen  Behörden,  nämlich  bei  der  Katöken-Kechenkammer
und  bei  der  Verwaltungsbehörde  des  Hausgutes,  verbucht.  Nach
der  Beschlagnahme  wurden  die  drei  Aruren  einem  gewissen  Ptolemaios
  als  Erbpachtland  zugeschlagen,  der  daneben  noch  anderes
Erbpachtland  in  der  Nachbarschaft  besaß.  In  Ansehung  der  drei
Aruren  war  Ptolemaios  Erbpächter  und  Katöke  in  einer  Person.
Da  geschah  es,  daß  dieses  Erbpacht-  und  Katökenland  abermals
eingezogen  und  dem  Hausgute  einverleibt  wurde;  wiederum  fand
eine  Ausbietung  durch  die  Hausgutbehörde  statt,  diesmal  durch
den  Prokurator  Claudius  Blastos.  Käuferin  des  Erbpachtlandes,
und  zwar  nur  der  drei  Aruren  Katökenlandes,  war  Frau  Ptolémaïs.
Wären  die  drei  Aruren  Katökenlandes  nicht  zugleich  Erbpachtland, ­
  so  würde  Frau  Ptolémaïs  dieselben  nicht  bezeichnen
als  àTopa(TTàç  4k  upoKppóEeoç  toû  òeíva  [KXppou]  kutoikikoO
dpoúpaç  [rjpeîç.  Erbpachtland  wird  durch  die  Erbpachtbehörde  an
den  Erbpächter  in  Erbpacht  „verkauft“  (vgl.  oben  S.  239  ff.),  dagegen
wird  Lehenland  niemals  durch  eine  Behörde  verkauft,  und  eine
TTpOKiipuHiç  von  Lehenland  findet  daher  nicht  statt;  die  Veräußerung
des  Lehens  geschieht  lediglich  auf  Grund  freier  Entschließung  und
für  eigene  Rechnung  des  Lehensträgers.
Die  auf  die  Abtretung  zielenden  Schlagworte  des  obigen  Vertrages ­
  sind:  'TtapaKexoupTiKévai  túji  Mápiwvi’,  ‘rpv  òè  napa-Xújpriaiv
  Tre7Toifi(T0ai  T[nv  TTjToXepmba  run  MápuuvP  und  '[èni-Te]Te\e[Kévai
  ipv]  TTToXepdiba  xàç  eiç  tòv  Mápujva  [òià  t]oú
KttToiKiKoú  XoTKTTTipíou  TÜùv  àpoupiuv  oÍKOvogíaç’.  Es  entsteht
die  Frage,  ob  wir  aus  diesen  Schlagworten  herauslesen  dürfen,  daß
die  TtapaxúJpTimç  und  die  Umbuchung  von  seiten  der  Katöken-Rechenkammer
  zu  der  Zeit,  da  der  uns  vorliegende  Vertrag  abgeschlossen ­
  wird,  bereits  eine  vollendete  Tatsache  ist  oder  nicht,  d.  h.  ob
die  peTETUTpacpri  in  der  Rechenkammer  dem  Vertragsabschlüsse  im
Notariate  voraufgeht  oder  nachfolgtL  Ich  glaube,  daß  zuerst  die

^  vgl.  hierzu  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  62  Anm.  5.
            
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