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sich auf den Standpunkt des Reglements. Steuerpflichtig ist hiernach
(Art. 13 Abs. 3) „chiunque eserciti nel Comune una professione,
un’ arte, un commercio o un’ industria, e chiunque rivenda merci di
qualsiasi specie“. Der Abgabe unterworfen sind auch die Vereine
zu geselligen Zwecken (le Societä di divertimento, i Oircoli o Casini
sociali o altri consimili esercizi, Art. 13 Abs. 3 Satz 2), dagegen sind
die Vereine zu ausschließlich wohltätigen, wissenschaftlichen oder
politischen Zwecken (le Societä istituite a solo scopo di politica, o di
studio, o di beneficenza) steuerfrei.
Die Steuerreform von 1902 bestand im wesentlichen in der
Ausbildung einer feineren Kasuistik und in einer größeren Differen
zierung der Steuersätze. Der Klassenschematismus wurde verfeinert.
Einmal erhöhte man die Zahl der Ortsklassen von 6 auf 8, sodann
erweiterte man den Rahmen für das Ausmaß der Steuer, indem man
die Maximalsätze für die oberen Ortsklassen beträchtlich erhöhte, um
reichere Erträge zu erzielen. Eür jede Ortsklasse ist auch ein Mini
malsatz festgesetzt. Die Zahl der Steuer-Oewerbeklassen ist innerhalb
jeder Ortsklasse nach oben und nach unten begrenzt. Hiernach wird
die Steuer nach dem Schema auf S. 174 durchgeführt 1 ):
Im Rahmen dieses Schemas haben die Gemeinden nach der
ökonomisch-technischen Eigenart und der Bedeutung der Gewerbe
Klassen zu bilden (Art. 13 Abs. 2 des Ges.). Wer in eine dieser ein
gereiht wird, hat die für sie geltende Steuer zu zahlen. Als äußere
Merkmale der Bedeutung der Gewerbe nennt das Reglement (Art. 6)
Hinweis darauf, daß das Wort esercizio auch in anderen Gesetzen für die liberalen
Berufe der Ärzte und Anwälte angewendet würde. Dies war wohl die herrschende
Auffassung, und auch die Rechtsprechung nahm vorwiegend diesen Standpunkt ein.
Trotz der klaren Bestimmung des Reglements und der Auslegung durch die Recht
sprechung ließen viele Gemeinden die freien Berufe von der Steuer frei, besonders
die großen Städte, wo sie gerade von größerer Bedeutung sind. Das nahm dieser
Steuerform zum großen Teil ihre Wirksamkeit und sie erfüllte die in sie gelegte
Ausgleichsfunktion, alle aus Gewerbebetrieben herrührenden Einkünfte zu treffen,
wie dies auch in dem Kommissionsberichte von 1875 und in dem Berichte zum
ministeriellen Entwurf von 1887 ausdrücklich anerkannt wurde, nur unvollkommen.
Vgl. Ricea Salerno a. a. 0. 8. 814.
Übrigens sei bemerkt, daß man sich über das Wesen und die Aufgabe der in
Rede stehenden Steuer bei ihrer Einführung durchaus nicht klar war. Die einen
(Pescatore) qualifizierten sie als „Patentsteuer“ (Lizenzabgabe), andere betonten
ihre Verwandtschaft mit der tassa di ricchezza mobile und wieder andere (Chia ves)
erblickten in ihr einen dazio di consumo auf den Kleinverkauf. Vgl. Saredo
a. a. 0. III, S. 564t.; Cereseto a. a. 0. I, 8, 137f.
*) Tabelle B des Gesetzes v. 1902.