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Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung liegt g 1652
in den Händen des Vorsißzenden. Er kann vor der münd-
lichen Verhandlung Beweis erheben, er kann Zeugen und
Sachverständige vernehmen, Gutachten von Aerzten und
amtliche Auskünfte jeder Art einholen, Augenschein ein-
nehmen. Zeugen und Sachverständige können beeidigt
werden. Dabei wird die Wahrheit von Amts wegen er-
mittelt (Offizialbetrieb im Gegensatz zum Parteibetrieb
des Zivilprozesses).
Die Sache kann ohne mündliche Verhandlung durch g 1657
eine Vorentscheidung des Vorsitzenden, die auch erfolgen
kann, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, oder
in mündlicher Verhandlung entschieden werden. Doch g 1658
brauchen sich die Parteien bei der Vorentscheidung des
Vorsitenden nicht zu beruhigen; sie können binnen der
Frist von einem Monat seit ihrer Zustellung entweder
Antrag auf mündliche Verhandlung stellen oder Berufung
zum Oberversicherungsamt einlegen. Wird von beiden g 1659
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, sso findet mündliche
Verhandlung statt.
Die mündliche Verhandlung ist eine öffentliche, in der s 1660
ähnlich verhandelt wird wie im Zivilprozeß. Dabei ent- g 1661
scheidet entweder der Vorsitzende allein oder unter Mit-
wirkung eines Arbeitgeber- und Versichertenvertreters
(Spruchausschuß). Ersteres ist der Fall in einfacher ge-
lagerten Fällen, d. h. wenn es sich nur handelt um ledig-
lich rechnerische Feststelung der Dauer und Höhe der
Krankenhilfe, Gewährung der Krankenhauspflege an
Stelle der Krankenhilfe, Sterbegeld, Leistungen, deren
Gesamtwert einen vom Reichsarbeitsminister festzusetzen-
den Betrag nicht übersteigt, der derzeit nach der Ver-
ordnung des Reichsarbeitsministers vom 5. Januar 1924
(R. G. Bl. I 24) auf 100 Reichsmark festgesetzt ist, letzteres
in den übrigen Fällen. Die Parteien können in der g 1662
mündlichen Verhandlung selbst erscheinen oder sich dort
vertreten lassen. Als Vertreter sind Rechtsanwälte, u. a. g 1663
auch Beamte von gemeinnützigen Rechtsauskunftstellen,
nicht dagegen Winktelkonsulenten zugelassen.
Der Spruchausschuß entscheidet nach Stimmenmehr- g1667
heit. Ist der Anspruch begründet, so werden zugleich
Beginn und Betrag der Leistung festgestellt. Ein Ver-