Object: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung liegt g 1652 
in den Händen des Vorsißzenden. Er kann vor der münd- 
lichen Verhandlung Beweis erheben, er kann Zeugen und 
Sachverständige vernehmen, Gutachten von Aerzten und 
amtliche Auskünfte jeder Art einholen, Augenschein ein- 
nehmen. Zeugen und Sachverständige können beeidigt 
werden. Dabei wird die Wahrheit von Amts wegen er- 
mittelt (Offizialbetrieb im Gegensatz zum Parteibetrieb 
des Zivilprozesses). 
Die Sache kann ohne mündliche Verhandlung durch g 1657 
eine Vorentscheidung des Vorsitzenden, die auch erfolgen 
kann, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, oder 
in mündlicher Verhandlung entschieden werden. Doch g 1658 
brauchen sich die Parteien bei der Vorentscheidung des 
Vorsitenden nicht zu beruhigen; sie können binnen der 
Frist von einem Monat seit ihrer Zustellung entweder 
Antrag auf mündliche Verhandlung stellen oder Berufung 
zum Oberversicherungsamt einlegen. Wird von beiden g 1659 
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, sso findet mündliche 
Verhandlung statt. 
Die mündliche Verhandlung ist eine öffentliche, in der s 1660 
ähnlich verhandelt wird wie im Zivilprozeß. Dabei ent- g 1661 
scheidet entweder der Vorsitzende allein oder unter Mit- 
wirkung eines Arbeitgeber- und Versichertenvertreters 
(Spruchausschuß). Ersteres ist der Fall in einfacher ge- 
lagerten Fällen, d. h. wenn es sich nur handelt um ledig- 
lich rechnerische Feststelung der Dauer und Höhe der 
Krankenhilfe, Gewährung der Krankenhauspflege an 
Stelle der Krankenhilfe, Sterbegeld, Leistungen, deren 
Gesamtwert einen vom Reichsarbeitsminister festzusetzen- 
den Betrag nicht übersteigt, der derzeit nach der Ver- 
ordnung des Reichsarbeitsministers vom 5. Januar 1924 
(R. G. Bl. I 24) auf 100 Reichsmark festgesetzt ist, letzteres 
in den übrigen Fällen. Die Parteien können in der g 1662 
mündlichen Verhandlung selbst erscheinen oder sich dort 
vertreten lassen. Als Vertreter sind Rechtsanwälte, u. a. g 1663 
auch Beamte von gemeinnützigen Rechtsauskunftstellen, 
nicht dagegen Winktelkonsulenten zugelassen. 
Der Spruchausschuß entscheidet nach Stimmenmehr- g1667 
heit. Ist der Anspruch begründet, so werden zugleich 
Beginn und Betrag der Leistung festgestellt. Ein Ver-
	        
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