Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Kriegsab gabegcsetz 1919. §§ 33, 3S. 
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Gesellschaften, die nach der Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemein 
nützigen Zwecken dienen." Aber der Sinn dieser Bestimmnng^n und des vorliegen 
den § 21 Abs. 2 ist nur der, daß, wenn Bundesrat oder ,etzt i^lchsrat eine Gesell- 
schüft als „ausschließlich gemeinnützig" i. S des § 7 Sich.G. v 24. Dez- 191o 
anerkannt haben oder anerkennen, hiermit deren Befreiung von der KA 1919 
gegeben ist. „Ausschließliche Gemeinnützigkeit einer Gesellschaft aber setzt nach 
§ 7 Sich.G. voraus, daß sie „ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient Es 
dürfen also auch nicht neben einem gemeinnützigen Hauptzwecke noch nicht als 
gemeinnützig anzuerkennende Nebenzwecke verfolgt werden Uber den Begriff 
der „Gemeinnützigkeit" vgl. Erläuterungen II 1 8 ä ö zu ? 8 BZAG. S. 227. 
8 2» Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften 
80 vom Hundert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermatztgl 
vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 
300 000 M.. aber nicht 500 000 M. überste.g . oder wenn 
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M. 
der Geschäftsgewinn des fünften Krregsgeschaftsiahrs 
25 vom Hundert des eingezahlten Grund- oder Stamm 
kapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Ärregs- 
geschäftsjahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekonten- 
ttm 20*00?» Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 
200 000 M.. aber nicht 300 000 M. übersteigt, oder wenn 
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M. 
der Geschäftsgewinn 20 vom Hundert dieses Kapitals 
um 30^00»t’dunbi-rt seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 
100 000 M.. aber nicht 200 000 M. übersteigt, oder wenn 
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M. 
der Geschäftsgewinn 15 vom Hundert dieses Kapitals 
um 40*vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 
50 000 M.. aber nicht 100 000 M. übersteigt, oder wenn 
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 JK. 
der Geschäftsgewinn 10 vom Hundert dieses Kapitals 
um 50* om Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 
50 000 M. nicht übersteigt, oder wenn be» einem Mehr- 
qewinne von nicht mehr als 1 000 000 M. der Geschafts- 
aewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt. 
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer 
Gesellschaft im Laufe des Geschaftsrahrs vermehrt, so ist be, 
der Berechnung der Abgabe ein den Zeitraum, innerhalb dessen 
die Gesellschaft mit dem verändcrten Grund- oder Stamm- 
kapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschmttsbetrag 
des Grund- oder Stammkapitals zugrunde zu legen.
	        
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