Kriegsab gabegcsetz 1919. §§ 33, 3S.
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Gesellschaften, die nach der Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemein
nützigen Zwecken dienen." Aber der Sinn dieser Bestimmnng^n und des vorliegen
den § 21 Abs. 2 ist nur der, daß, wenn Bundesrat oder ,etzt i^lchsrat eine Gesell-
schüft als „ausschließlich gemeinnützig" i. S des § 7 Sich.G. v 24. Dez- 191o
anerkannt haben oder anerkennen, hiermit deren Befreiung von der KA 1919
gegeben ist. „Ausschließliche Gemeinnützigkeit einer Gesellschaft aber setzt nach
§ 7 Sich.G. voraus, daß sie „ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient Es
dürfen also auch nicht neben einem gemeinnützigen Hauptzwecke noch nicht als
gemeinnützig anzuerkennende Nebenzwecke verfolgt werden Uber den Begriff
der „Gemeinnützigkeit" vgl. Erläuterungen II 1 8 ä ö zu ? 8 BZAG. S. 227.
8 2» Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften
80 vom Hundert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermatztgl
vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
300 000 M.. aber nicht 500 000 M. überste.g . oder wenn
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M.
der Geschäftsgewinn des fünften Krregsgeschaftsiahrs
25 vom Hundert des eingezahlten Grund- oder Stamm
kapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Ärregs-
geschäftsjahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekonten-
ttm 20*00?» Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
200 000 M.. aber nicht 300 000 M. übersteigt, oder wenn
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M.
der Geschäftsgewinn 20 vom Hundert dieses Kapitals
um 30^00»t’dunbi-rt seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
100 000 M.. aber nicht 200 000 M. übersteigt, oder wenn
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 M.
der Geschäftsgewinn 15 vom Hundert dieses Kapitals
um 40*vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
50 000 M.. aber nicht 100 000 M. übersteigt, oder wenn
bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 JK.
der Geschäftsgewinn 10 vom Hundert dieses Kapitals
um 50* om Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
50 000 M. nicht übersteigt, oder wenn be» einem Mehr-
qewinne von nicht mehr als 1 000 000 M. der Geschafts-
aewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt.
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer
Gesellschaft im Laufe des Geschaftsrahrs vermehrt, so ist be,
der Berechnung der Abgabe ein den Zeitraum, innerhalb dessen
die Gesellschaft mit dem verändcrten Grund- oder Stamm-
kapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschmttsbetrag
des Grund- oder Stammkapitals zugrunde zu legen.