Das Konkursverfahren
26
Rechtshandlung des Gemeinschuldners bedarf. R)er Geldbeträge zur
Ronkursmasse schuldet, kann sich auch nicht dadurch eine Erleichte
rung verschaffen, daß er die Forderung eines Ronkursgläubigers
gegen den Gemeinschuldner um einen billigen Betrag erwirbt und
nun mit dieser Forderung gegenüber seiner Schuld aufrechnet- eine
solche Aufrechnung, die einen Forderungserwerb aus der Zeit nach
Ronkurseröffnung zur Grundlage hat, ist gesetzlich ausgeschlossen.
Während im allgemeinen rechtsgeschäftliche prozessuale Ver
fügungen des Gemeinschuldners durch die Ronkurseröffnung aus
geschaltet werden, gilt dies für Verfügungen nicht, die sich auf
solche Gegenstände beziehen, welche nicht zur Ronkursmasse ge
hören. Ein Ehescheidungsprozeß des Schuldners, ein Prozeß
über die Ehelichkeit eines Rindes, ein schwebendes Entmün
digungsverfahren, werden durch die Ronkurseröffnung nicht
berührt. Ebenso ist es dem Gemeinschuldner überlassen, ob*) er
ihm anfallende Erbschaften oder Vermächtnisse an
nehmen oder ausschlagen will und ob er von dem Rechte, den Ein
tritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Falle des
Ablebens seines Ehegatten abzulehnen, Gebrauch machen will oder
nicht.
vie Verwaltung und Verwertung der konkursfreien
Gegenstände ist nicht Sache des Ronkursverwalters, sie ist dem
Gemeinschuldner überlassen,- sein freies verfügungsrecht ist in
dieser Richtung nicht beschränkt. Zu den konkursfreien Gegen
ständen zählen in erster Linie die Kraft Gesetzes vom Ronkurs-
beschlag freigelassenen Werte- hierzu kommen weiter jene Masse
gegenstände, welche vom Ronkursverwalter wegen ihrer Unver
wertbarkeit oder weil sie eine Verwertung nicht lohnen, Kraft der
ihm zustehenden verfügungsmacht aus der Masse freigegeben wer
den, z. B. uneinziehbare und auch durch verkauf nicht verwert
bare Forderungen und sonstige tatsächlich unveräußerliche oder aus
anderen Gründen für die Masse wertlose Gegenstände, vor allem
überlastete Grundstücke oder sonstige Sachen, deren Verwaltung
der Ronkursmasse voraussichtlich nur Lasten, aber keine oder jeden
falls nicht nennenswerte Vorteile bringt. Vie Freigabeerklärung
des Ronkursverwalters stellt einen Verzicht auf die Zugehörigkeit
des Gegenstandes zur Ronkursmasse dar. In Rechtsstreitigkeiten
über freigegebene Massegegenstünde ist nicht der Ronkursverwalter,
sondern nur der Gemeinschuldner zur Prozeßführung berufen,-
p Z 9 RD.