Metadata: Das Konkursverfahren

Das Konkursverfahren 
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Rechtshandlung des Gemeinschuldners bedarf. R)er Geldbeträge zur 
Ronkursmasse schuldet, kann sich auch nicht dadurch eine Erleichte 
rung verschaffen, daß er die Forderung eines Ronkursgläubigers 
gegen den Gemeinschuldner um einen billigen Betrag erwirbt und 
nun mit dieser Forderung gegenüber seiner Schuld aufrechnet- eine 
solche Aufrechnung, die einen Forderungserwerb aus der Zeit nach 
Ronkurseröffnung zur Grundlage hat, ist gesetzlich ausgeschlossen. 
Während im allgemeinen rechtsgeschäftliche prozessuale Ver 
fügungen des Gemeinschuldners durch die Ronkurseröffnung aus 
geschaltet werden, gilt dies für Verfügungen nicht, die sich auf 
solche Gegenstände beziehen, welche nicht zur Ronkursmasse ge 
hören. Ein Ehescheidungsprozeß des Schuldners, ein Prozeß 
über die Ehelichkeit eines Rindes, ein schwebendes Entmün 
digungsverfahren, werden durch die Ronkurseröffnung nicht 
berührt. Ebenso ist es dem Gemeinschuldner überlassen, ob*) er 
ihm anfallende Erbschaften oder Vermächtnisse an 
nehmen oder ausschlagen will und ob er von dem Rechte, den Ein 
tritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Falle des 
Ablebens seines Ehegatten abzulehnen, Gebrauch machen will oder 
nicht. 
vie Verwaltung und Verwertung der konkursfreien 
Gegenstände ist nicht Sache des Ronkursverwalters, sie ist dem 
Gemeinschuldner überlassen,- sein freies verfügungsrecht ist in 
dieser Richtung nicht beschränkt. Zu den konkursfreien Gegen 
ständen zählen in erster Linie die Kraft Gesetzes vom Ronkurs- 
beschlag freigelassenen Werte- hierzu kommen weiter jene Masse 
gegenstände, welche vom Ronkursverwalter wegen ihrer Unver 
wertbarkeit oder weil sie eine Verwertung nicht lohnen, Kraft der 
ihm zustehenden verfügungsmacht aus der Masse freigegeben wer 
den, z. B. uneinziehbare und auch durch verkauf nicht verwert 
bare Forderungen und sonstige tatsächlich unveräußerliche oder aus 
anderen Gründen für die Masse wertlose Gegenstände, vor allem 
überlastete Grundstücke oder sonstige Sachen, deren Verwaltung 
der Ronkursmasse voraussichtlich nur Lasten, aber keine oder jeden 
falls nicht nennenswerte Vorteile bringt. Vie Freigabeerklärung 
des Ronkursverwalters stellt einen Verzicht auf die Zugehörigkeit 
des Gegenstandes zur Ronkursmasse dar. In Rechtsstreitigkeiten 
über freigegebene Massegegenstünde ist nicht der Ronkursverwalter, 
sondern nur der Gemeinschuldner zur Prozeßführung berufen,- 
p Z 9 RD.
	        
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