(Wurst und Fleischkonserven) enthält, und daß wiederum
gewisse Fleischarten nicht einmal einer Einfuhrbeschränkung
unterliegen (Wildpret verschiedener Gattungen).
Die Unterscheidung zwischen absoluten und beschränkten
Einfuhrverboten auf der einen und Einfuhrbeschränkungen auf
der anderen Seite ist besonders wichtig für das Zollstrafrecht
(Näheres siehe im fünften Teil).
Eine maßgebende Zusammenstellung der dauernden Ein-
fuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen enthielt die Anleitung
für die Zollabfertigung in Teil I ihrer ursprünglichen Fassung.
In den zur Zeit vorliegenden Abdrucken der Anleitung ist
der Abdruck des Teiles I nicht wiederholt, sondern eine Neu-
fassung vorbehalten worden.
Um ein durchaus nicht seltenes Mißverständnis aus-
zuschließen, sei zum Abschluß dieser Ausführungen noch aus-
drücklich auf die selbstverständliche Tatsache hingewiesen, das
Einfuhrfreiheit und Zollfreiheit etwas
völlig V er schi ed enes sind, und daß das eine durch-
aus nicht das andere bedingt. Ist z. B. auf dem Gebiet der
Außenhandelskontrolle eine Ware einfuhrfrei, oder hat sich
der Einbringer für eine einfuhrverbotene Ware eine Ein-
fuhrbewilligung verschafft, so ist damit lediglich festgestellt,
daß die Ware in das Inland eingeführt werden darf. Ob
für sie noch Zoll zu zahlen ist oder nicht, steht auf einem
anderen Blatt und richtet sich nur nach den reinen Zoll-
bestimmungen. Es kann also eine Ware einfuhrverboten, aber
zollfrei sein, eine andere kann einfuhrfrei, aber zollpflichtig,
eine dritte einfuhrverboten und zollpflichtig und eine vierte
einfuhr- und zollfrei sein.
30