fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

III. Befreiungen. 17ö5 
der für die Verarbeitungszwecke hergestellten Einrichtungen doch nur 
als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft usw. (Nr. 1) darstellt. 
Insbesondere sind Fabriken und sonstige gewerbliche Anlagen, welche 
nicht dem land- oder forstwirtschaftlichen usw. Betriebe entschieden 
untergeordnet sind und im Verhältnisse zu diesem nur eine nebensäch- 
liche Bedeutung haben, sondern regelmäßig auch als selbständige Unter- 
nehmen von anderen als von Land- und Forstwirten usw. des 
Fabrikationsgewinns wegen behufs Verarbeitung angekaufter Stoffe 
betrieben werden, als solche zur Gewerbesteuer auch dann heranzuziehen, 
wenn die Verarbeitung sich auf selbstgewonnene Erzeugnisse beschränkt. 
Beispielsweise gilt dies von Zucker-, Stärke-, Konserven-, Kraut- 
fabriten, Brennereien, Holzschleifereien, Zellulose-Papierfabriken, 
Fournier- und Parkettfußbodenfabriken usw. 
Landwirtschaftliche Branntweinbrennereien im Sinne des § 26 
des Geseßes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 
(RGBI. 1 S. 405) sind ausdrücklich für steuerpflichtig erklärt. Dis 
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Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Ton- und t aher Gruben, von 
Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- und dergleichen Brüchen unterliegen 
ebenfalls der Steuerpflicht. 
3. Die Beschränkung des Absatzes auf selbstgewonnene Erzeugnisse 
in rohem Zustande oder nach einer den Voraussetzungen zu Nr. 2 
entsprechenden Bearbeitung ist unbedingt Voraussetzung für die Steuer- 
freiheit. Bei der gewerbsmäßigen Ausdehnung des Verkaufs auf 
fremde Erzeugnisse unterliegt der Betrieb nach Maßgabe des letzteren 
der Steuerpflicht. Dies gilt insbesondere auch für die Kunst- und 
Handelsgärtnerei. Dagegen kommt es, wenn im übrigen die Vor- 
aussezungen der Steuerfreiheit vorliegen, auf den Ort und die Ein- 
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Produktionsstätte die Steuerpflicht nicht begründet. 
4. Die Steuerfreiheit des Absatzes selbstgewonnener Erzeugnisse 
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liegt diese Form des Absatzes (Schank- und Speisewirtschaft) stets der 
Steuerpflicht. Die frühere Befreiung der Weinbauer, welche selbst- 
gewonnenen Wein oder Most verkaufen, ist aufgehoben. 
5. Die Bestimmungen zu Nr. 1 finden keine Anwendung auf die- 
jenigen, welche: 
a) Vieh überwiegend von erkauftem Futter gewerbsmäßig unter- 
halten, um es zum Verkauf zu mästen oder mit der Milch zu handeln, 
die Milch einer Herde, das Obst eines Gartens oder einer Baum- 
tsezzrs und ähnliche Nutzungen abgesondert zum Gewerbebetrieb 
pachten.
	        
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