fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

3b. Betriebsgefahren — 3c. Weibl. u. jugendl. Arb. 75 
Bestimmungen enthalten, die von den nachstehenden Vor— 
schriften der Gewerbeordnung abweichen, sind die Be— 
stimmungen der Arbeitszeitverordnung maßgebend. — Im 
übrigen bleiben gemäß 89 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung die 
sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz des Arbeit— 
nehmers, insbesondere der weiblichen und iugendlichen Arbeit— 
nehmer, unberührt. 
81341 
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn 
Arbeiter beschäftigt werden, finden, unbeschadet des 
8 133 h, die nachfolgenden —— der 88 135 bis 
139 4a4 Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen 
regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes 
Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen 
Zeiten mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden. 
8 135 
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht n 
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt 
werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule 
verpflichtet — 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren 
idi Dauer von sechs Stunden täglich nicht über— 
reiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren 
dürfen nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt 
werden. 
Anmerkung: 
8 135 soll ersetzt werden durch 88 21, 23 des Arbeitsschutz— 
gesetzes (vergl. Teil D). 
8 136 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 135) 
dürfen nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht 
über acht Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden 
müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt 
erden. 
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden 
täglich e werden, muß die Pause mindestens eine 
halbe Stunde betragen. 
Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens 
mittags eine einstündige sowie vormittags und nachmittags 
je eine halbstündige Pause gewährt werden.
	        
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