Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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öürgermekster und Rath -er Sta-t Stade fügen hiermit 
W^^^zu wißen: Demnach Uns -ie hiesige sämtliche Meistere 
M I R-es Imts -er Maurer geziemen- zu vernehmen gegeben, 
was gestalt Sie, wegen verschiedener Anfälle, so Sie an 
ein und anderem ihrer Mitmeister und deren Erben leider zu erleben 
gehabt sich entschloßen und vereinbaret eine sogenannte Segräbniß- 
und Kranken Cassa Au errichten, mit gehorsamster Sitte, wir mögten 
selbige von Obrigkeitlichen flmts-wegen consirmiren; und dann wir 
nach reiffer Überlegung der Umstände ihrem Gesuch stat gegeben, 
un- folgende Articuln Angestandenr 
1. Sollen alle Quartale von jeglichemflmts-Meisterl2 Schilling und 
also jährlich ein Reichstaler acl Cassam erleget werden. 
2. wann ein Rmts-Meister verstirbet, ist jeglicher Mit-Meister ver 
bunden 12 Schilling ad Cassam zu liefern. Stiebet aber eines 
flmts - Meisters Zrau, so zahlet jeglicher Mit - Meister nur 
6 Schilling. 
3. wenn ein Gesell ins Amt aufgenommen Zu werden verlanget, soll 
selbiger verbunden sein, binnen drepen fahren, von Zeit seiner 
Recepllen ins Mmt, H Reichstaler all Cassam zu erlegen. 
4. von diesem Gelde sollen einem Meister der Krank wird, daß er 
sein Handwerk nicht treiben kann, es sep die Krankheit sonst be 
schaffen wie sie wolle, auf sein verlangen wöchentlich gereichet 
werden 24 Schillinge. 
5. Gelanget der krank gewesene Meister wiederum Aur vorigen Ge 
sundheit, so ist er verbunden, die Helfte von dem empfangenen 
Gelde wöchentlich aä Cassam wiederum Au erstatten. Stirbet 
er aber an der Krankheit: so sind deßen Wittwe und Erben von 
der Wiederbezahlung frei. 
d. Stirbet ein Mit-Meister so haben deßen Wittwe oder Erben aus 
der Cassa Zur Segräbniß 12 Reichstaler zu genießen. 
7. Stirbet aber eines Meisters Zrau oder Wittwe, so werden dem 
Manne oder deren Erben nur gereichet 6 Reichstaler. 
$. verheprahtet sich eines flmts-Meisters Wittwe wiederum außer 
dem Rmt: so hat sie ferner nichts aus dieser Cassa zu genießen. 
Nimmt sie aber einen Gesellen, der nicht Meister wird: so ist 
sie an die Gesellen Lade verwiesen. 
9. Die Einnahme ist den beiden Mer-Leuten anvertrauet; der
	        
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