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öürgermekster und Rath -er Sta-t Stade fügen hiermit
W^^^zu wißen: Demnach Uns -ie hiesige sämtliche Meistere
M I R-es Imts -er Maurer geziemen- zu vernehmen gegeben,
was gestalt Sie, wegen verschiedener Anfälle, so Sie an
ein und anderem ihrer Mitmeister und deren Erben leider zu erleben
gehabt sich entschloßen und vereinbaret eine sogenannte Segräbniß-
und Kranken Cassa Au errichten, mit gehorsamster Sitte, wir mögten
selbige von Obrigkeitlichen flmts-wegen consirmiren; und dann wir
nach reiffer Überlegung der Umstände ihrem Gesuch stat gegeben,
un- folgende Articuln Angestandenr
1. Sollen alle Quartale von jeglichemflmts-Meisterl2 Schilling und
also jährlich ein Reichstaler acl Cassam erleget werden.
2. wann ein Rmts-Meister verstirbet, ist jeglicher Mit-Meister ver
bunden 12 Schilling ad Cassam zu liefern. Stiebet aber eines
flmts - Meisters Zrau, so zahlet jeglicher Mit - Meister nur
6 Schilling.
3. wenn ein Gesell ins Amt aufgenommen Zu werden verlanget, soll
selbiger verbunden sein, binnen drepen fahren, von Zeit seiner
Recepllen ins Mmt, H Reichstaler all Cassam zu erlegen.
4. von diesem Gelde sollen einem Meister der Krank wird, daß er
sein Handwerk nicht treiben kann, es sep die Krankheit sonst be
schaffen wie sie wolle, auf sein verlangen wöchentlich gereichet
werden 24 Schillinge.
5. Gelanget der krank gewesene Meister wiederum Aur vorigen Ge
sundheit, so ist er verbunden, die Helfte von dem empfangenen
Gelde wöchentlich aä Cassam wiederum Au erstatten. Stirbet
er aber an der Krankheit: so sind deßen Wittwe und Erben von
der Wiederbezahlung frei.
d. Stirbet ein Mit-Meister so haben deßen Wittwe oder Erben aus
der Cassa Zur Segräbniß 12 Reichstaler zu genießen.
7. Stirbet aber eines Meisters Zrau oder Wittwe, so werden dem
Manne oder deren Erben nur gereichet 6 Reichstaler.
$. verheprahtet sich eines flmts-Meisters Wittwe wiederum außer
dem Rmt: so hat sie ferner nichts aus dieser Cassa zu genießen.
Nimmt sie aber einen Gesellen, der nicht Meister wird: so ist
sie an die Gesellen Lade verwiesen.
9. Die Einnahme ist den beiden Mer-Leuten anvertrauet; der