— 120 —
Die drei anderen Zentralverbände dienen der Verfiherung des
Genoffenihaftsvermögens und ihrer Waren, befaljen fig mit der Hetr-
ausgabe von Büchern und unteritüken die Genoffenichaften in Drgani-
jatorilder Hinjicht.
Yus dem Gefagten folgt, da das ufrainijde Genoffenldaftsweien
eine äußerit mächtige Organijation darftellt. Wenn man dazu die Tat-
jade berüdjidtigt, dak in den Genoffenfhaften fajt das ganze ufraini[dhe
Bolk vereinigt ijt, (jelten Kann ein Mann getroffen werden, der nicht
irgendeiner Genoffen]haft angehört,) fo kommt man 3ur Schlukfolge-
rung, daß gegenwärtig die ufrainilHen Genoffjenjdhaften tat[ächlidh Die
Vertreter des ukrainiihen VBolkes in bezug auf Handelsbeziehungen
daritellen.“
Soweit Baranowitki. Dieje von ihm gefdhilderte felbftändige wirk-
IhaftlidHe Kraftentwidlung ijt nur unter der VBorausjekung langer,
zielbewußter organifatori[dher und politijder Arbeit denkbar, durch die
zin fo feltes Müdgrat eines ganzen Boltes Hergeftellt wird, wie es
dieje Genofjen[dHaftsentwidlung tat[ächlid) bildet. Dak dieje Arbeit im
geheimen in aller Stille [don lange wirfte, dafür ijt der bejte Beweis
bie bekannte Tatfache, dak, als im Iahre 1906 die erfte rulfijdhe
Bolksvertretung auf Grund von allgemeinen Wahlen einberufen wurde,
jidy in Dderfelben fofort gegen 60 Deputierte der Uiraine zu einem
Riub zufammen[Hloffen, welche die volle Autonomie für ihr Land von
der zarijden Regierung forderten. Es war das eine fo unliebjame
Überrafhung für diefe Regierung, dakz fie dur den Staatsitreih
Stolypins die eben verliehene Verfalfung aufhob und durd eine
neue erfeßte, deren Wahlrecht es verhinderte, dak Vertreter des ufrat-
nifden Bauerntums überhaupt gewählt werden fonnten. Deswegen war
mit dem Sturz des Zarismus im Weltkrviege aud) der Zujammenbruc
des ruflilden Weltreides befiegelt und die Auflöfung in’ feine Be-
jtandteile nad) einheitliden MWirtjhHaftsgebieten und Volisgemein[dHaften
unausbleiblid. Die fogenannte Entwidlung der Nanditaaten ijt nit
mehr aufzuhalten, und die Ufraine ijt der bedeutendijte diejer Staaten,
denn die überwiegende Mehrheit ihrer Bevölkerung ijt ein einheit-
lies bodenftändiges Bauernvoll, das felt auf feiner Scholle Tigt und
ent{dlofjen jede weitere Fremdherrihaft ablehnt. Der ufrainiidhe Bauer
Hält am perjönliden Eigentumsrecht für feinen Grund und Boden felt
und kennt nit den Iommunifjtilhen Gemeindebelik des Grokruffentums,
mit Ausnahme der nordöjtlichjten Teile der Uiraine, wo durch die
mostiowitijde Oberherridhaft aud) die fommunifjtilde Gemeindelandver-
Falfung Plag gegriffen hat, aber als etwas Fremdes, Aufgezwungenes
zmpfunden wird. Dem Ufkrainer fehlt das Unbejtändige des Grob:
rullen, er figt in feinem Heinen Bauernhofe eng in Steppendörfern
aneinander aedränat und bewirtidhaftet mit ungenügenden Adergeräfen