Object : Der Wald und seine Arbeiter

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Aehnliche  Bestimmungen  sind  in  weiteren  16  Tarifen.  In  17,  Tarife»  ist
eine  diesbezügliche  Bestimmung  noch  nicht  enthalten.  Auch  hier  muß  bei  Neuabschlüssen ­
  eine  Aenderung  eintreten.  Es  muß  uns  gelingen,  für  alle  Forstarbeiter
  in  Deutschland  eine  Vergütung  für  die  weiten  Wege  in  den  neuen
Tarifen  festzusetzen.
Entschädigung  für  unverschuldetes  Aussetzen.
Bei  der  Waldarbeit  kommt  es  oft  vor,  daß  die  Arbeiter  wegen  schlechter
Witterung  (Schneetreiben,  Regenwetter)  die  Arbeit  einstellen  müssen.  Der  oft
sehr  weite  Weg  zur  Arbeitsstelle  ist  vergeblich  gemacht  worden.  Mit  nassen
Kleidern  geht  es  wieder  nach  Hause.  Der  Verdienst  für  den  betreffenden  Tag
geht  verloren.  Nach  den  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  wäre
es  nun  eigentlich  die  Pflicht  der  Waldbesttzer,  den  Arbeitern  diese  Zeit  zu  bezahlen, ­
  wo  sie  ohne  ihr  Verschulden  die  Arbeit  versäumen  müssen.  In  erster
Linie  hätte  der  Staat  als  Arbeitgeber  die  Verpflichtung  hierzu,  weil  er  doch
den  anderen  Arbeitgebern  mit  guten  Beispielen  vorangehen  müßte.  Dies  ist
leider  nicht  der  Fall.  Nur  in  4  Staatsforsten,  und  zwar  Württemberg,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Weimar  und  Schwarzbnrg-Rudolstadt,  wird  eine
Enschädigung  für  unverschuldetes  Aussetzen  infolge  schlechter  Witterung  bei
angefangenen  Arbeitstagen  bezahlt.  Sachsen-Weimax  allein  zahlt  auch  bei
längerem  mehrtägigen  Aussetzen  25  Prozent  des  Lohnes.  Weiter  .  werden
die  Arbeiter  entschädigt  in  der  Gemeinde  Dossenheim,  dem  Forstamt  Heidelberg ­
  und  in  den  Betrieben  des  Badischen  Waldbesitzer-Berbandes.
Der  größte  Arbeitgeber  in  der  Forstwirtschaft,  der  preußische  Staat,  steht
auch  hierbei  zurück.  Hoffentlich  gelingt  es  uns  bei  den  nächsten  Tarifverhandlungen, ­
  auch  für  die  preußischen  Forstarbeiter  diese  berechtigte  Forderung  der
Kollegen  zur  Anerkennung  zu  bringen.  Wie  wir  an  einer  anderen  Stelle  anführten, ­
  sind  die  Gewinne  aus  den  Forsten  derart,  daß  sehr  wohl  auch  in
Preußen  die  unverschuldete  Arbeitseinstellung  entschädigt  werden  kann.
Die  Werkzeugvergütnng.
Die  Forstarbeiter  haben  für  die  Beschaffung  ihrer  Werkzeuge  selbst  zu
sorgen.  Eine  Entschädigung  dafür  gab  es  früher  in  sehr  wenigen  Füllen.
In  unseren  Tarifen  ist  die  Entschädigungsfrage  zum  großen  Teil'gelöst  worden.
In  4  Tarifen  werden  2  Prozent'  der  Lohnsumme  gezahlt.  In  je  einem
Falle  wird  jährlich  eine  Entschädigungssumme  von  84,  60  und  50  Mk.  gewährt.
Die  tägliche  Entschädigung  für  jeden  Arbeitstag  ist  wie  folgt  geregelt:  60  Pf.
in  einem  Tarife,  32  Pf.  in  einem,  40  Pf.  in  einem,  30  Pf.  in  zwei,  25  Pf.
in  drei,  20  Pf.  in  drei,  24  bis  40  Pf.  in  einem,  25  Pf.  bei  Tagelohnarbeiten
und  im  Akkord  pro  Festmeter  10  Pf.  in  einem  Falle.'  In  einem  Falle  wird
zum  Roden  und  Spaltei;  der  Stöcke  Werkzeug  geliefert.  In  einem  anderen
Falle  wird  bei  Anschaffung  von  Geräten  die  Hälfte  der  Kosten  vom  Arbeitgeber ­
  getragen  und  endlich  ist  in  2  Tarifen  eine  Entschädigung  für  Fraudn,
und  zwar  pro  Tag  10  Pf.,  für  Werkzeuglieferung  vorgesehen.  In  11  Tarifen
ist  eine  Entschädigung  nicht  angegeben.
Es  ist  eine  Ungerechtigkeit  sondergleichen,  wenn  die  Arbeitgeber  verlangen,
daß  die  Arbeiter  ans  eigene  Kosten  die  Neuanschaffungen  und  Instandsetzungen ­
  besorgen  sollen,  zumal  die  Preise  für  Werkzeuge  ebenfalls  ganz  bedeutend ­
  gestiegen  find.  Die  Herren  Waldbesttzer,  die  sich  gar  zu  gern  ein
Beispiel  an  der  Landwirtschaft  nehmen,  sollten  es  in  diesem  Falle  einmal  tun
und  den  Arbeitern  entweder  das  Werkzeug  unentgeltlich  liefern  oder  eine  angemessene ­
  Vergütung  für  die  Benutzung  des  eigenen  Werkzeuges  an  die  Arbeiter ­
  zahlen.  Auch  die  Keilholzfrage  ist  sehr  wichtig.  Die  freie  Lieferung
des  Keilholzes  niuß  überall  dort  angestrebt  werden,  wo  mit  Holzkeilen  gearbeitet ­
  wird.  Die  Abfälle  könntest  sehr  wohl  als  eine  Bezahlung  für  das
            
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