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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
auf 1500 Franks festgesetzt. Im Jahre 1923 betrug in Baselstadt 
(Kanton und Gemeinde) der Einkommenssteuerertrag 15,3 Millionen 
Franks. 
Zu den älteren Gesetzen gehört das im Jahre 1878 in Sachsen 
geschaffene Gesetz. Dieses Gesetz hat für die Geschichte der Ein- 
kommensteuer große Bedeutung. Die Hauptprinzipien der späteren 
Einkommenssteuern sind so ziemlich schon in diesem Gesetze zu 
finden. Zu den älteren Einkommenssteuergesetzen gehört auch das 
hamburgische Gesetz vom Jahre 1881. Wichtig ist dieses Gesetz 
schon deshalb, weil hier gewissermaßen zum erstenmal im Steuer- 
gesetz der Versuch gemacht wird, den Begriff des Einkommens 
wissenschaftlich zu bestimmen. Auch in diesem Gesetz werden 
schon zu den Bestandteilen des Einkommens die Naturaleingänge 
und Dienstleistungen gerechnet. 
Preußen führte im Jahre 1891 die Einkommenssteuer ein, die 
den Ausgangspunkt einer Reform des Steuersystems bildete. Das 
Gesetz forderte bei Einkommen von über 3000 Mark Steuer- 
bekenntnis. Der Steuerfuß stieg bis 4 Prozent. Das steuerfreie 
Existenzminimum betrug 900 Mark. Bei Einkommen unter 9500 Mark 
wurden die die Steuerkraft beeinflussenden Momente entsprechend 
in Betracht gezogen. Die Besteuerung geschah nach Haushaltungen. 
Der Einkommenssteuer unterlagen auch die Aktiengesellschaften. 
Falsche Angaben ‚wurden mit dem 6—10fachen der Steuerver- 
kürzung bestraft, mit dem Minimum von 100 Mark. Wurden die 
Daten vor der Denunziation oder amtlichen Richtigstellung korrigiert, 
dann fiel die Strafe weg. Die Einführung der Einkommenssteuer 
war mit der Reform der Steuerwesen der Selbstverwaltung in Ver- 
bindung gebracht. 
Mit der Neugestaltung des deutschen Finanzsystems ist die 
Einkommenssteuer zur Reichssteuer geworden. Die deutsche Ein- 
kommenssteuer (10. August 1925) beruht auf folgenden Bestimmungen: 
Von der Einkommenssteuer befreit sind die Einkommen von unter 
1300 Reichsmark jährlich. Diese Summe erhöht sich für die Ehe- 
frau um 100, für das erste Kind um 100, für das zweite Kind um 
180, für das dritte Kind um 360, für das vierte Kind um 540, für 
das fünfte und jedes weitere Kind um 720 Reichsmark. Übersteigt 
das Einkommen den Betrag von 10000 Reichsmark nicht, so werden 
720 Reichsmark in Abzug gebracht; für die zur Haushaltung des 
Steuerpflichtigen gehörige Ehefrau und jedes minderjährige Kind 
kommen je 8 v. H. des über 720 Reichsmark hinausgehenden Ein- 
kommen in Abzug, insgesamt nicht mehr als 8000 Reichsmark. Be- 
stehen die Einnahmen des Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil 
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