allgemeine Mitleid mächtig hervorriefen und das Einschreiten der Gesetzgebung gebieterisch
verlangten. In auffälligem Gegensatze zu den in jenen Berichten enthüllten Verhältnissen
ist die gegenwärtige Lage derjenigen, zn deren Gunsten die Fabrik- und Werkstättcn-Ge-
setze erlassen wurden. Einige Beschäftigungen sind trotz der gesundhcits-polizeilichen Vor
schriften dieses Gesetzes noch unzweifelhaft ungesund; und in andern Gewerben findet sich
noch gelegentlich ein Uebcrarbeiten über die von den Gesetzen gezogenen Grenzen, das der
Gesundheit der darin Beschäftigten nachtheilig ist, allein diese Vorkommnisse sind zu unserer
Freude nur Ausnahmen. Dabei haben wir keine Ursache zur Annahme, daß die Gesetz
gebung, welche in so auffälliger Weise sich als Wohlthat für die beschäftigten Arbeiter
erwiesen hat, den Gewerben, auf die sie Anwendung fand, irgend erheblicheil Nachtheil
gebracht hat. Im Gegentheil, der Fortschritt der Industrie war augenscheinlich völlig un
behindert durch die Fabrikgesetze; und es gibt nur Wenige, selbst unter den Arbeitgebern,
welche jetzt einen Widerrlif der Hauptbestimmungen dieser Gesetze wünschten, oder welche
die aus diesen Gesetzen hervorgegangenen Wohlthaten leugneten." (Dr. Schönberg, Hand
buch der politischen Oekonomie I, S. 972.)
Nächst England besitzt die Schweiz die ausgebildetste Fabrikgesetz
gebung. Der Canton Thurgau weist schon d. d. 22. Christmonat 1815
eine Verordnung bezüglich „Schulunterricht", „Sittlichkeit", „Arbeitszeit
und Verwendung des Arbeitslohnes" für die Beschäftigung von Kindern
und Minderjährigen in Fabriken auf. In den fünfziger Jahren haben
fast sämmtliche Cantonsregierungeu solche Gesetze erlassen. Das Bundes
gesetz vom 23. März 1877 ordnete die Verhältnisse einheitlich für alle
Cantone. Seitdem steht die Schweiz in dieser Beziehung an der Spitze
der Culturstaaten.
In Frankreich ist bereits durch das Gesetz vom 9. Sept. 1848 die
Arbeitszeit in Fabriken auf höchstens 12 Stunden normirt. Das Gesetz
vom 2. Juni 1874 trifft genaue Bestimmungen über die Beschäftigung
von Kindern und minderjährigen Mädchen.
In America haben fast alle Industriestaaten — mehrere sehr weit
gehende — Schutzbestimmungen und setzen die Arbeiter ihre ganze Kraft
für Erweiterung und strengere Durchführung derselben ein.
Oesterreich hatte bereits in der Gewerbe-Ordnung von 1859 Be
stimmungen über die Beschäftigung von Kindern und jugendlichen Ar
beitern vorgesehen und eine „Dienstordnung" (Fabrikordnung) zur Pflicht
gemacht, ist aber durch die Gewerbe-Novelle von 1885 (betreffend Ver
bot der Kinderarbeit, Maximal-Arbeitstag, Sonntagsruhe) der Schweiz
an die Seite getreten.
Auch Dänemark (1873), Schweden und Norwegen (1864),
H olland (1874), neuestens auch Italien, Belgien und selbst Ruß
land haben ihre Fabrikgesetzgebung.
Und nicht bloß, daß bereits in allen Industriestaaten die Anfänge
des Arbeiterschutzes gegeben sind, auch eine allmälige Ausgleichung
der Gesetzgebungen der verschiedenen Staaten ist mit Sicherheit voraus-