Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

76 99. Besondere Bestimmungen in Bezug ans die Abfassung der Erklärungen. 
I 
In einem solchen Falle ist das angewendete Gewicht in der 
Erklärung anzugeben, und es wird, wenn diese Angabe fehlt, ange 
nommen, daß die Waare nach dem Zollgewichte erklärt worden sei. 
(g. 9 
Unter dem Gewichte, itaci; welchem der Zoll einzuheben ist, wird 
in der Einfuhr theils das Reingewicht (netto), theils das Rohgewicht 
(sporco) und in der Ausfuhr und Durchfuhr stets das Rohgewicht 
verstanden. 
In der Einfuhr findet die Verzollung nach dem Nettogewichte 
nur bei jenen Waaren statt, wo chic Vergütung für Tara ausdrück 
lich festgesetzt ist. ( §. 10 V. E.) 
Gegenstände, welche ledig, d. i. ohne einen vou dem Transport 
mittel, auf dem sie vorkommen, gesonderten Umschlag, oder ohne ein 
Behältniß verführt werden, unterliegen dem Zolle nach dem Rein 
gewichte, wenn gleich im Tarife das Rohgewicht als Verzollungs 
maßstab vorkömmt. (§. li V. E.) 
Bei Waaren, welche zwar nach dem Nettogewichte zu verzollen 
sind, wo aber das Nettogewicht durch Abzug der tarifmäßigen Tara 
bestimmt wird, genügt auch in der Einfuhr die Angabe des Roh 
gewichtes. 
Bruchtheile der Verzollungseinheit sind stets in Zehn-, Hnudert- 
und dergleichen Decimaltheilen derselben anzugeben; dort, wo der 
Verzollungsmaßstab der Centner ist, kann die Angabe des Gewichtes 
zur Ersparung der Anschreibung von Brüchen auch in Pfunden ge 
schehen, z. B. 97 | 10 o Centner oder 9 07 Pfund. (§. 8 V. E.) 
In der Regel ist blos das rechnungsmäßige, d. i. das nach Ab 
zug der gesetzlichen Tara vom Rohgewichte entfallende Reingewicht 
und das wirkliche Nettogewicht nur daun anzugeben, wenn die Waare 
in einem Behältnisse, für welches im Tarife eine Tara nicht festgesetzt 
ist oder in einem im Transport solcher Waaren ungewöhnlichen Be 
hältnisse vorkommt, bei welchem eine geringere Tara, als die gesetzliche 
zu vermuthen ist, wenn Waaren verschiedener Tarifposten in Ein Be 
hältniß verpackt sind, oder wenn der Zollpstichtige bei dem Vorhanden 
sein der gesetzlichen Bedingungen es vorzieht, das Nettogewicht durch 
wirkliche Abwage ermitteln zu lassen. 
Im letzteren Falle ist das wirkliche Nettogewicht in der Erklä 
rung anzugeben. (§. 14 V. E.) 
Anmerkung. In Bezug auf: 
a) die Einführung der Zollgewichle s. F. M. Erl. v. 15. Dez. 1851, Nr. 4190c 
b) Anweisung zum Gebrauche der Tabelle für die Berechnung des Zollgcwichtes 
nach dem Wiener Gewichle s. F. M. Erl. v. 9. Jänner 1852, Nr. 971, 
c) die Beschaffung der Zollgewichle „ „ „ 9. März 1852, „ 8285,
	        
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