76 99. Besondere Bestimmungen in Bezug ans die Abfassung der Erklärungen.
I
In einem solchen Falle ist das angewendete Gewicht in der
Erklärung anzugeben, und es wird, wenn diese Angabe fehlt, ange
nommen, daß die Waare nach dem Zollgewichte erklärt worden sei.
(g. 9
Unter dem Gewichte, itaci; welchem der Zoll einzuheben ist, wird
in der Einfuhr theils das Reingewicht (netto), theils das Rohgewicht
(sporco) und in der Ausfuhr und Durchfuhr stets das Rohgewicht
verstanden.
In der Einfuhr findet die Verzollung nach dem Nettogewichte
nur bei jenen Waaren statt, wo chic Vergütung für Tara ausdrück
lich festgesetzt ist. ( §. 10 V. E.)
Gegenstände, welche ledig, d. i. ohne einen vou dem Transport
mittel, auf dem sie vorkommen, gesonderten Umschlag, oder ohne ein
Behältniß verführt werden, unterliegen dem Zolle nach dem Rein
gewichte, wenn gleich im Tarife das Rohgewicht als Verzollungs
maßstab vorkömmt. (§. li V. E.)
Bei Waaren, welche zwar nach dem Nettogewichte zu verzollen
sind, wo aber das Nettogewicht durch Abzug der tarifmäßigen Tara
bestimmt wird, genügt auch in der Einfuhr die Angabe des Roh
gewichtes.
Bruchtheile der Verzollungseinheit sind stets in Zehn-, Hnudert-
und dergleichen Decimaltheilen derselben anzugeben; dort, wo der
Verzollungsmaßstab der Centner ist, kann die Angabe des Gewichtes
zur Ersparung der Anschreibung von Brüchen auch in Pfunden ge
schehen, z. B. 97 | 10 o Centner oder 9 07 Pfund. (§. 8 V. E.)
In der Regel ist blos das rechnungsmäßige, d. i. das nach Ab
zug der gesetzlichen Tara vom Rohgewichte entfallende Reingewicht
und das wirkliche Nettogewicht nur daun anzugeben, wenn die Waare
in einem Behältnisse, für welches im Tarife eine Tara nicht festgesetzt
ist oder in einem im Transport solcher Waaren ungewöhnlichen Be
hältnisse vorkommt, bei welchem eine geringere Tara, als die gesetzliche
zu vermuthen ist, wenn Waaren verschiedener Tarifposten in Ein Be
hältniß verpackt sind, oder wenn der Zollpstichtige bei dem Vorhanden
sein der gesetzlichen Bedingungen es vorzieht, das Nettogewicht durch
wirkliche Abwage ermitteln zu lassen.
Im letzteren Falle ist das wirkliche Nettogewicht in der Erklä
rung anzugeben. (§. 14 V. E.)
Anmerkung. In Bezug auf:
a) die Einführung der Zollgewichle s. F. M. Erl. v. 15. Dez. 1851, Nr. 4190c
b) Anweisung zum Gebrauche der Tabelle für die Berechnung des Zollgcwichtes
nach dem Wiener Gewichle s. F. M. Erl. v. 9. Jänner 1852, Nr. 971,
c) die Beschaffung der Zollgewichle „ „ „ 9. März 1852, „ 8285,