? 4 A. Erläuterung des Gesetzes v. 23. März 1926.
jahrs, die Steuer nach der Lohnsumme, sofern die Gemeinde nicht
einen längeren Zeitraum bestimmt, für jeden Monat bis zum 15. des
folgenden Monats zu entrichten.
(?) Mit der Entrichtung der Lohnsummensteuer hat der Steuer-
schulbner der yebeberechtigten Gemeinde eine Erklärung über die
Höhe der in der Betriebsstätte erwachsenen Lohnsumme und die Zahl
der in dieser beschässtigten Arbeitnehmer abzugeben. Diese Erklärung
gilt als Steuererklärung, § 56 der Gewerbefteuerverordnung findet
sinngemäß Anwendung.
1. AusfAnw. Art. 34.
îZ2. Vährend der nunmehr durch § 15 der Novelle ersetzte § 53
GewStV. den Gemeinden die Festsezung der Zahlungstermine frei-
gegeben hatte, war schon durch § 12 des GewStÜüG. in Überein-
stimmung mit der reichsrechtlichen Regelung!) als Fälligkeitstag der
Gewerbeertragsteuer der 15. des zweiten Monats des Kalenderviertel-
jahres bestimmt worden. Um eine möglichst geringe Zahl von Fätllig-
keitstagen zu erreichen und damit einem dringenden Wunsche der
Wirtschaft entgegenzukommen, sind für die Gewerbekapitalsteuer die-
selben Fälligkeitstage bestimmt worden.
Dagegen sind bei der Lohnsummenssteuer grundsätzlich monatliche
Zahlungen vorgesehen, weil durch die Einführung von Vierteljahres-
zahlungen die Gemeinden in der Übergangszeit in finanzielle Schwierig-
keiten hätten kommen können. Den Gemeinden steht es aber frei,
längere (nicht etwa kürzere) Zeiträume zu bestimmen.
3. Eine Sch o n fr i s ist weder für die Zahlungen auf die Gewerbe-
kapital- und Lohnsummensteuer noch für diejenigen auf die Gewerbe-
ertragsteuer gegeben.
Verzug sg usc<hl ä g e sind auf nicht rechtzeitig geleistete Steuer-
beträge nach der Goldabgabenverordnung vom 18. gtteste 1924 zu
entrichten, und zwar nach der Vierten AbändVO. zu sr vom
. Oltoter us ab in Höhe von ?/4 v. H. für jeden angefangenen
alben Monat.
h Im Falle der Stundung können nach der GoldabgabenVO. Stun-
dung szin s e n ~ ä. Zt. bis zur Höhe von 7 v. H. — erhoben werden.
über Erstat tung sz in s en vgl. Erl. 3 zu § 57 GewStV.
Zu Abs. 2.
4. Die Erklärung des Steuerpflichtigen ist über die Höhe derjenigen
Lohnsumme und über die Zahl derjenigen Arbeitnehmer abzugeben, die
in der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte in dem maßgebenden
Lohnsummensteuerabschnitt erwachsen sind bzw. beschäftigt waren. Die
Erklärung gilt ais Steuererklärung, d. h. sie kann wie eine solche er-
zwungen und eine falsche Erklärung unter Strafe gestellt werden.
1) Allerdings sind inzwischen im Reich durch das Reichsgesey über
Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom s1. März
1926 die Zahlungstage für die Einkommen- und Körperschaftssteuer-
vorauszahlungen verschoben worden.
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