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weinsteuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie
zu einem höheren Werte zu verwenden, oder
wissentlich von falschen oder verfälscht enSchaum-
weinsteuerzeichen Gebrauch macht. Neben der
Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren
rechte erkannt werden.
§ 23. Wer wissentlich schon einmal verwen
dete Schaumweinsteuerzeichen verwendet, wird
mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft,
§ 24. Neben der in den §§ 22 und 23 ange
drohten Strafe kommt die durch die Hinter
ziehung der Schaumweinsteuer begründete
Strafe zur Anwendung.
§ 25. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen
Auftrag einer Behörde •
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
Formen, welche zur Anfertigung von
Schaumweinsteuerzeichen dienen können,
anfertigt oder an einen anderen als die Be
hörde verabfolgt;
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten
Stempel, Stiche, Platten oder Formen un
ternimmt oder Abdrucke an einen anderen
als die Behörde verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen
Formen sowie der Abdrucke erkannt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten ge
hören oder nicht.
§ 26. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird
bestraft, wer wissentlich schon einmal verwen
dete Schaumweinsteuerzeichen veräußert oder
feilhält.
§ 27. In den Fällen der §§ 15 bis 21 kommen
hinsichtlich des Strafverfahrens sowie in betreff
der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe
im Gnadenwege die Vorschriften zur Anwen
dung, nach denen sich das Verfahren wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze be
stimmt. Der Erlös aus eingezogenem Schaum
wein sowie Geldstrafen fallen dem Staate zu,
von dessen Behörden die Strafentscheidung er
lassen ist.
Die Strafverfolgung von Defraudationen ver
jährt in drei Jahren, von anderen Zuwiderhand
lungen in einem Jahre.
§ 28. Die Erhebung und Verwaltung der
Schaumweinsteuer erfolgt durch die Landes
behörden. Für die erwachsenden Kosten wird
den Bundesstaaten nach Maßgabe der vom
Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Ver
gütung gewährt.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und
Steuern und die Stationskontrolleure üben in
bezug auf die Ausführung des Schaumwein
steuergesetzes dieselben Rechte und Pflichten,
welche ihnen bezüglich der Erhebung und Ver
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern bei
gelegt sind.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zoll
grenze liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen
an Stelle der Schaumweinsteuer einen ent
sprechenden Ausgleichungsbetfag an die Reichs
kasse.
. § 29. Schaumwein, der aus den dem Zoll
gebiet ängeschlossenen Staaten und Gebiets
teilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens
beim Eintritt in das Inland mit den Steuerzeichen
(§ 3) zu versehen.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung
des Bundesrats mit den zuständigen fremden
Regierungen wegen Herbeiführung einer den
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden
Besteuerung des Schaumweins in den dem Zoll
gebiet angeschlossenen Staaten und Gebiets
teilen, wegen Überweisung der Steuer für den
im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaum
wein oder wegen Begründung einer Steuer-
gemeinschaft Vereinbarungen treffen.
§ 30. Landessteuem von Schaumwein werden
nicht mehr erhoben.
§ 31. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1918
in Kraft.
Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes außerhalb der Erzeugungs
stätte {§ 3) oder einer Zollniederlage befindet,
unterliegt nach näherer Bestimmung des Bun
desrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein
aus Fruchtwein (§2 Abs. 1 unter a) 60 Pfen
nig, und für Schaumwein aus Traubenwein und
schaumweinähnliche Getränke (§2 Abs. 1 unter b)
3' Mark für die Flasche beträgt. Bereits ent
richtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer
anzurechnen.
Auszug- aus den Schaumwcinsteuer-Äusführungsbestimmungcn.
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 368.)
§1. Gegenstand der Besteuerung sind alle
zum Verbrauch im Inland bestimmten fertigen
Schaumweine (Abs. 2) und schaumweinähnlichen
Getränke (Abs. 6). Aus dem Ausland eingehende
Schaumweine und schaumweinähnliche Ge
tränke unterliegen der Steuer neben dem nach
dem Zolltarife zu entrichtenden Zolle.
Als Schaumwein im Sinne des Abs. 1 gelten
alle Weine, Fruchtweine (Obst- und Beeren
weine), weinhaltigen und fruchttweinhaltigen Ge
tränke, mit einem Weingeistgehalte von mehr
als 10 Gramm in einem Liter, deren Kohlen
säure beim Öffnen der Umschließungen unter
Aufbrausen entweicht.
Als fertig ist der nach dem Flaschengärungs
verfahren hergestellte Schaumwein anzusehen,
sobald die enthefte (degorgierte) Flasche ver
korkt worden ist. Der nach dem Imprägnie
rungsverfahren oder durch Gärung in ande
ren Behältnissen als Flaschen hergestellte
Schaumwein ist als fertig anzusehen, sobald das
Getränk auf die Flasche abgefüllt und letztere
verkorkt ist; Schaumwein aus Muskatwein oder
ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato spu-
manfe, Nebbiolo spumante, Refosco spumante
und dergleichen) gilt als fertig, sobald der Wein
aus dem Fasse auf die Flasche abgefüllt und
letztere verkorkt ist.
Kostproben, die in der Fabrik von dem fer
tigen, aber noch nicht versteuerten Schaumwein