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§ 8 1 )
Der Mundvorrat der Arbeiter, welche täglich die Grenze überschreiten,
soll zollfrei sein, ausgenommen Branntwein und andere geistige Getränke, Tee,
Zucker und Wein; jede Person darf nicht mehr als den Bedarf eines Tages mit
sich führen.
§ 8a.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Flussschiffe
(vergleiche Schlussprotokoll 1. Teil zu Artikel 13, Absätze 2—S 2 ), werden Fahr
zeuge aller Art, einschliesslich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, welche
zur Zeit der Einfuhr zur Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur
aus dieser Veranlassung vorübergehend nach Russland von Personen eingeführt
werden, die den russischen oder deutschen Zollbehörden bekannt sind, von den
russischen Behörden ohne Erlegung des Eingangszolls oder Sicherheitsstellung
für diesen Zoll eingelassen werden, sofern sich der Führer des Fuhrwerkes ver
pflichtet, dasselbe binnen einer bestimmten Frist wieder auszuführen. Die schrift
liche Ausfertigung der Verpflichtungsscheine soll unentgeltlich und ohne jede
Gebühren-Erhebung erfolgen.
§ 9.
Die zollamtliche Durchsuchung der Passagiere der Memeldampfer soll
beiderseits an Bord des Dampfers stattfinden, unter der Bedingung, dass das
Gepäck der Reisenden schon vorher an Bord des Schiffes, auf Deck oder an einer
anderen zu bestimmenden Stelle zusammengestellt ist.
§ 10.
Bei der Einfuhr der Waren auf dem Landwege nach Russland wird keine
besondere Deklaration gefordert, sofern die Waren von Frachtbriefen begleitet
sind. Es genügt in diesem Falle die Vorzeigung der Frachtbriefe bei dem Eingangs
amte. Die Zahl der Pferde und der Fahrzeuge, aus denen sich der Transport zu
sammensetzt, sowie die Gesamtzahl der Frachtbriefe und der Kolli sind alsdann
auf einem der Frachtbriefe zusammenzustellen, und es ist diese Angabe von dem
leitenden Führer zu unterzeichnen.
§ 11.
In Wagen nach Russland eingeführte Steinkohle soll dort nach dem auf
den Frachtbriefen angegebenen Gewichte verzollt werden, unter der Voraus
setzung, dass dem Frachtbriefe der Wägeschein der Gruben beiliegt.
§ 12.
Blumen und lebende Pflanzen, frische Früchte und frische Fische, sowie
a|le einem raschen Verderben ausgesetzte Waren sollen beiderseits, vorbehaltlich
Fälle höherer Gewalt, binnen 24 Stunden, vom Einbringen der Waren in die Zoll
ager an gerechnet, verzollt werden.
^ J ) Vgl. Schlussprotokoll vom 9. Februar 1897, 1, Absatz 4, Ziffer 1, Ab-
2 ) Diese Anführung entspricht den Worten „I. Ziffer 9, Absätze 1—4
Oes gegenwärtigen Artikels“ in Artikel 2, III, 4 des Zusatzvertrags vom 28. Juli
1904 in der amtlichen Ausgabe des Vertrages.
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