fullscreen: Study week on the econometric approach to development planning

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§ 8 1 ) 
Der Mundvorrat der Arbeiter, welche täglich die Grenze überschreiten, 
soll zollfrei sein, ausgenommen Branntwein und andere geistige Getränke, Tee, 
Zucker und Wein; jede Person darf nicht mehr als den Bedarf eines Tages mit 
sich führen. 
§ 8a. 
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Flussschiffe 
(vergleiche Schlussprotokoll 1. Teil zu Artikel 13, Absätze 2—S 2 ), werden Fahr 
zeuge aller Art, einschliesslich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, welche 
zur Zeit der Einfuhr zur Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur 
aus dieser Veranlassung vorübergehend nach Russland von Personen eingeführt 
werden, die den russischen oder deutschen Zollbehörden bekannt sind, von den 
russischen Behörden ohne Erlegung des Eingangszolls oder Sicherheitsstellung 
für diesen Zoll eingelassen werden, sofern sich der Führer des Fuhrwerkes ver 
pflichtet, dasselbe binnen einer bestimmten Frist wieder auszuführen. Die schrift 
liche Ausfertigung der Verpflichtungsscheine soll unentgeltlich und ohne jede 
Gebühren-Erhebung erfolgen. 
§ 9. 
Die zollamtliche Durchsuchung der Passagiere der Memeldampfer soll 
beiderseits an Bord des Dampfers stattfinden, unter der Bedingung, dass das 
Gepäck der Reisenden schon vorher an Bord des Schiffes, auf Deck oder an einer 
anderen zu bestimmenden Stelle zusammengestellt ist. 
§ 10. 
Bei der Einfuhr der Waren auf dem Landwege nach Russland wird keine 
besondere Deklaration gefordert, sofern die Waren von Frachtbriefen begleitet 
sind. Es genügt in diesem Falle die Vorzeigung der Frachtbriefe bei dem Eingangs 
amte. Die Zahl der Pferde und der Fahrzeuge, aus denen sich der Transport zu 
sammensetzt, sowie die Gesamtzahl der Frachtbriefe und der Kolli sind alsdann 
auf einem der Frachtbriefe zusammenzustellen, und es ist diese Angabe von dem 
leitenden Führer zu unterzeichnen. 
§ 11. 
In Wagen nach Russland eingeführte Steinkohle soll dort nach dem auf 
den Frachtbriefen angegebenen Gewichte verzollt werden, unter der Voraus 
setzung, dass dem Frachtbriefe der Wägeschein der Gruben beiliegt. 
§ 12. 
Blumen und lebende Pflanzen, frische Früchte und frische Fische, sowie 
a|le einem raschen Verderben ausgesetzte Waren sollen beiderseits, vorbehaltlich 
Fälle höherer Gewalt, binnen 24 Stunden, vom Einbringen der Waren in die Zoll 
ager an gerechnet, verzollt werden. 
^ J ) Vgl. Schlussprotokoll vom 9. Februar 1897, 1, Absatz 4, Ziffer 1, Ab- 
2 ) Diese Anführung entspricht den Worten „I. Ziffer 9, Absätze 1—4 
Oes gegenwärtigen Artikels“ in Artikel 2, III, 4 des Zusatzvertrags vom 28. Juli 
1904 in der amtlichen Ausgabe des Vertrages. 
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