$ 14. Schlussbemerkungen.
Die vorangehende geschichtliche Darstellung zeigt, dass
das Recht auf Arbeit, obwol häufig bekämpft und zurückge-
drängt, doch immer wieder im Strome der geschichtlichen Ent-
wickelung aufgetaucht ist. Jetzt ringt es mit der ganzen an-
regenden Kraft, die ihm innewohnt, nach einem Ausdrucke in
der Verwaltung der mitteleuropäischen Staaten. Welche Aussicht
auf Verwirklichung hat nur diese Rechtsidee, die sich im Laufe
eines hundertjährigen Werdeprocesses in dem Bewusstsein der
arbeitenden Klassen herausgebildet hat und die dem Gedanken
der Berechtigung jedes Menschen, an der allgemeinen Güter-
erzeugung Teil zu nehmen, Ausdruck gibt? Zur Beantwortung
dieser Frage ist es wieder notwendig, das Recht auf Berufsarbeit
und das auf gemeine Arbeit auseinanderzuhalten. Wollte der
Staat das Recht auf Beschäftigung im erlernten
Berufe verwirklichen, so müsste er das Tischler-, Schneider-,
Uhrmachergewerbe, kurz alle Produktionszweige betreiben. Ja,
es ist kein vernünftiger Grund einzusehen, warum nicht der
Arzt mit demselben Rechte Patienten, der Advocat Clienten
und der Opernsänger Zuhörer vom Staate verlangen könnten.
Besonders aber bei Krisen würde sich die Thätigkeit des Staates
auf eine so grosse Zal von Betrieben erstrecken, dass daneben der
Fortbestand der heutigen wirtschaftlichen Ordnung undenkbar
wäre. Und doch soll diese durch das Recht auf Arbeit nach
seiner ganzen geschichtlichen Entwickelung und nach der Auf-
fassung der meisten sozialistischen Schriftsteller nicht verdrängt,
sondern nur ergänzt werden. Da nun der moderne Staat
durch das Auftauchen der sozialen Frage ohnehin vor eines der
schwierigsten Probleme gestellt worden ist, wofür sich bisher
überhaupt keine geschichtliche Analogie findet, so würde er
sich durch die unvermittelte Anerkennung des Rechts auf Be-