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Amtliche Begründung:
Zu Abs. 1, 2, 4. Die amtliche Begründung ist mit der
amtlichen Begründung zu 8 5 bei diesem 8 5 abgedruckt.
Zu Abs. 3. Es sist wiederholt vorgekommen, daß Tarif—
verträge von der Arbeitgeberseite gekündigt worden sind, um
nach Außerkrafttreten der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung
durch eine nach 8 6 erteilte behördliche Genehmigung eine
längere als die im Tarifvertrage vorgesehene Arbeitszeit be—
willigt zu erhalten. Ein solches Verfahren ist sozialpolitisch
unerwünscht und widerspricht dem Grundsatz der Arbeitszeit—
verordnung, die den Tarifvertrag gegenüber der behördlichen
Regelung fördern und stützen will. Es erscheint daher erforder—
lich, durch die vorgeschlagene Einfügung den Anreiz zu dem
bezeichneten Verfahren zu nehmen.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Nach den einleitenden Worten des 8 6 geht die tarifver—
tragliche Regelung der behördlichen vor. Der 86 ist daher nur
anwendbar, soweit eine tarifliche Regelung der Arbeitszeit
überhaupt nicht oder nicht für alle Beteiligten besteht, oder
soweit eine bestehende tarifliche Regelung die Fragen, für die
der, 8 6 Vorsorge treffen will, offen gelassen hat, Die Ent—
scheidung darüber, ob der 86 anwendbar ist, steht der zur Be⸗
willigung der Ausnahme befugten Behörde zu.
Abgesehen von besonderen Fällen, in denen die Entscheidung
über Mehrarbeit für einzelne Betriebe nicht hinausgeschoben
werden kann oder in denen zweifellos feststeht, daß die Wirt—
seh eine sofortige allgemein gültige Regelung verlangt, ist
er 86 bei Fehlen einer tariflichen Regelung erst anzuwenden,
nachdem zuvor alle Möglichkeiten, auch die, welche die Ver—
ordnung über das Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923
(Reichsgesetzbl. IS. 1043) gibt, um eine tarifliche Vereinbarung
zustande zu bringen, versucht worden sind. Bei der Prüfung
der Antraͤge ist ferner unter möglichster Wahrung der sozial—
politischen Belange auf die bei der heutigen wirtschaftlichen
Lage erforderliche Steigerung und Verbilligung der Güter—
erzeugung gebührend Rücksicht zu nehmen.
Für die Dauer der Arbeitszeit sind die Höchstgrenzen des
Z8 9 maßgebend. Das Verfahren bei den Mehrarbeitsbewilli—
gungen bleibt zweckmäßig das gleiche, wie bei den bisher von
den Demobilmachungskommisgren auf Grund er Ziffer VII
Nuc .November 19
Abs. 3 der Anordnung vom ι umd des 8 10
der Verordnung vom 18. März 1919 erteilten Bewilligungen.
Insbesondere können die Behörden die Bewilligungen, in ge—
eigneten Fällen durch besondere Bedingungen einschränken, die
mit dem Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch die