Prostitution.
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Pole. Denn die wesentliche Phänomenologie bewegt sich zwi-
schen beiden 244,
*44 Einem ausgezeichneten Artikel in der Frankfurter Zeitung (Die Sitten-
polizei, in der Frankf, Zig. vom 27. Okt, 1912, 57. Jahrg., Nr. 298) ent-
nehmen wir: „Prinzipiell ist die gewerbsmäßige Unzucht nach dem gel-
tenden Recht (mit gutem Grunde) nicht strafbar. Die Dirne darf ihrem
Gewerbe nachgehen; sie muß sich aber der sittenpolizeilichen Aufsicht
unterstellen lassen und die „zur Sicherung der Gesundheit, der öffent-
lichen Ordnung und des öffentlichen Anstands“ erlassenen Polizeivorschriften
beachten. Nur wenn sie sich der Sittenkontrolle entzieht oder die polizei-
lichen Vorschriften übertritt, macht sie sich nach dem $ 36x, Nr. 6 des
Strafgesetzbuchs strafbar. Wie tritt nun diese Kontrolle in die Erscheinung
und welches sind ihre Wirkungen? Sie wird Tatsache in einer Welt, in
der alles fließt. Nichts scheint ja klarer und fester umrissen zu sein
als der Begriff der gewerbsmäßigen Unzucht (der Hingabe des Körpers
gegen Entgelt an beliebige Personen), aber was in der Idee ganz eindeutig
dasteht, kann deshalb in der Wirklichkeit doch schwanken. Tatsächlich gibt
es denn auch selbst bei diesem Begriff zahlreiche Übergänge und Grenz-
fälle. Von der absoluten Ehrbarkeit bis hin zum ausgesprochenen „Laster“
führt da eine ununterhrochene Reihe von Stufen. „Du fängst mit einem
heimlich an, bald kommen ihrer mehre dran, und wenn dich erst ein
Dutzend hat, so hat dich auch die ganze Stadt.“ Und wie es mit der
Zahl der Liebhaber geht, so auch mit der Art der Beziehungen zu ihnen.
Der äußere Tatbestand läßt hier durchaus nicht immer einen sicheren
Schluß zu. Wenn zwei junge Leute ein „Verhältnis“ eingehen und der
Mann den Unterhalt seiner Geliebten bestreitet, so kann diese Beziehung
moralisch durchaus hochwertig sein, sie kann aber auch rein geschäfts-
mäßig und auf der Seite der Frau Dirnentum sein, — in diesem Fall auf
gleicher Höhe etwa mit einer Ehe stehend, in der sich die Frau an einen
reichen Mann (oder der Mann an eine reiche Frau) verkauft hat. Es
können sich auch beide Voraussetzungen, Sympathie und Berechnung, mi-
schen, und tatsächlich mischen sie sich, in der Ehe wie im freien Ver-
hältnis, in der mannigfaltigsten Weise. Der Senatspräsident Schmölder
führt in seiner beachtenswerten Schrift über die Prostitution und das Straf-
recht folgende Fälle an: „Eine Frau hat ein festes Verhältnis. Sie wechselt
es, verkehrt dann schon gleichzeitig mit zwei, drei Männern, so daß der
Tatbestand der gewerbsmäßigen Unzucht gegeben ist. Dann aber entflammt
wieder die Liebe zu einem Mann; sie bleibt ihm auch für das Leben treu.
Eine Saisonarbeiterin wird durch die arbeitslose Zeit auf die Straße ge-
worfen. Sie empfindet aber Ekel und kehrt bald zu irgendeiner ehrlichen
Arbeit zurück, Eine andere Arbeiterin kommt durch das Verlangen nach