Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

Maroffo 
Ntaroffo (Spanifch). 
Deutfidhe Konfulate: . 
Larafch (V), Tetuwan (K). 
Sefchäftstprache: 
Spanifd. 
UrfprungsSzeugniffe und Konfulatsfakturen: 
3 find weder Urfprungszeutagniffe noch Konfulatsfaktturen 
erforderlich. 
Konnoffemente: . 
Die RKonnoffemente müfen fonfularijd Lkegalifiert werben. 
MarkierungsSvorfchriften: 
Markierunasvorichriften beftehen nicht. 
3olinhaltserfHärungen: 
Den Batketen find 3 franzöfiiche Zoninhaltserklärungen, bei 
Sendungen über Frankreich und Spanien 4 in franzöfifcher 
Sprache beizufügen. 
3Zullpflichtige Briefe: 
Brieffendungen mit zollpflichtigem Inhalt nach der fpa- 
nifcben Zone von Marokko find unzuläffig. 
Mitaroffo (Fränzöfifch). 
Urfprungszeugniffe und Konfukatsfakturen: . 
Konlu ni efartiren und UrfbrunagSzeugniffe find nit er- 
orberlich. - 
Sakturen: 
Dagegen Ht eine HandelSfaktura in dreifadher Ausfertigung 
der Sendung beizufügen, die von der zuftändigen Handel&- 
lammer beglaubiagt fein muß. Die Fakturen mülfen am 
Schluß folgende Srklärung tragen: 
30 befdGheinige hiermit, Daß Der Rechnungsbetrag in 
dShe von .... (in Worten ....) mit meinen 0rdNUNGS- 
gemäß geführten Büchern übereinitimmt, der Verkauf in 
Deutichland {tattgefunden hat und der Berkäufer in Deutich- 
fand anfäffig {ft 
‚den... 
Markierungsvorfchriften: | 
Martkierunasvorichriften beiteben nicht, 
Berfand von Waren in Briefen: 
Brieffendungen jeder Art nach Marokko, die Waren oder 
jollpflichtige GSegenjtände enthalten, müfjfen vom Nofender 
nit einem Zettel in grüner Farbe und in der Mindeftaröße 
von 7:3 Zentimetern beklebt fein. der folgende Angaben 
nthält: 
A soumettre A la Douane. 
Nature de la marchandise. 
Origine. 
Poids, nombre, contenance. 
Yaleur, . 
Bei NiGtbefolgung diefer Vorfchriften fann 1. a. Die 
Sendung bef/Olagnahmt werden. 
i d en: . Derlich. 
Me N 5 erforderlich 
Ürfprungsbezeichnung: 
Die Einfuhr von SGegenitänden mit faljhen Urfprungs- oder 
Derkunftsangaben oder foldhen Angaben, weidhe Die Ware 
18 ein inländijhes Erzeugnis daritellen, {ft verboten, ES 
zilt das Madrider Abkommen betreffend Die Unterdrücdung 
jalfher Serkunjtäbezeichnungen auf SCinfubrivaren.
	        
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