Full text: Der Finanzausgleich und Bayern

I. Die Zeit 1871—1914: Nachwirkung der 
Zollvereinstraditionen. 
Die Ordnung der finanziellen Wechselbeziehungen zwischen 
dem Reich, den deutschen Einzelstaaten und den Gemeinden 
wurde unter der Herrschaft der Reichsverfassung vom 16. April 
1871 von Grundideen beherrscht, die nur verständlich sind, 
wenn wir uns vergegenwärtigen, daß vor Begründung des 
Deutschen Reichs bereits eine engere Verbindung der selb- 
ständigen deutschen Staaten im Zollverein seit 18234 bestan- 
den hat. Die deutschen Staaten hatten sich zu einem einheit- 
lichen Zollgebiet zusammengeschlossen und erhoben schon 
vor Begründung des Reichs nach übereinstimmenden Grund- 
sätzen für gemeinsame Rechnung Grenzzölle und die innere 
Verbrauchssteuer vom Rübenzucker; seit 1867 wurden auch 
weitere Verbrauchssteuern gemeinsam im Zollverein erhoben. 
Die Verteilung des Ertrags an die beteiligten Staaten erfolgte 
auf Grund der Bevölkerungszahl. Bis zur Begründung des 
Norddeutschen Bundes und dann des Deutschen Reichs be- 
stritten aus diesen Geldern und ihren übrigen Einnahmen die 
deutschen Staaten sämtliche Ausgaben, insbesondere auch 
jeder Staat einzeln die Ausgaben für Wehrmacht und aus- 
wärtige Vertretung. Mit Begründung des Norddeutschen Bun- 
des waren die Aufgaben der Vertretung nach außen und der 
Landesverteidigung von der neuen Bundesorganisation über- 
nommen worden. Mit dem Beitritt der süddeutschen Staaten 
wurden sie Reichsaufgaben. Mit der Zeit sind zu den Kosten 
V.
	        
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