I. Die Zeit 1871—1914: Nachwirkung der
Zollvereinstraditionen.
Die Ordnung der finanziellen Wechselbeziehungen zwischen
dem Reich, den deutschen Einzelstaaten und den Gemeinden
wurde unter der Herrschaft der Reichsverfassung vom 16. April
1871 von Grundideen beherrscht, die nur verständlich sind,
wenn wir uns vergegenwärtigen, daß vor Begründung des
Deutschen Reichs bereits eine engere Verbindung der selb-
ständigen deutschen Staaten im Zollverein seit 18234 bestan-
den hat. Die deutschen Staaten hatten sich zu einem einheit-
lichen Zollgebiet zusammengeschlossen und erhoben schon
vor Begründung des Reichs nach übereinstimmenden Grund-
sätzen für gemeinsame Rechnung Grenzzölle und die innere
Verbrauchssteuer vom Rübenzucker; seit 1867 wurden auch
weitere Verbrauchssteuern gemeinsam im Zollverein erhoben.
Die Verteilung des Ertrags an die beteiligten Staaten erfolgte
auf Grund der Bevölkerungszahl. Bis zur Begründung des
Norddeutschen Bundes und dann des Deutschen Reichs be-
stritten aus diesen Geldern und ihren übrigen Einnahmen die
deutschen Staaten sämtliche Ausgaben, insbesondere auch
jeder Staat einzeln die Ausgaben für Wehrmacht und aus-
wärtige Vertretung. Mit Begründung des Norddeutschen Bun-
des waren die Aufgaben der Vertretung nach außen und der
Landesverteidigung von der neuen Bundesorganisation über-
nommen worden. Mit dem Beitritt der süddeutschen Staaten
wurden sie Reichsaufgaben. Mit der Zeit sind zu den Kosten
V.